(Art. 56 Abs. 3 MWSTG)
Wird die Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren (ZAZ) bezahlt, so kann das BAZG aufgrund seiner Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:
- mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV als steuerpflichtige Person eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ eingehalten werden;
- 100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur oder die Importeurin bei der ESTV nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist oder die Bedingungen des ZAZ nicht eingehalten werden.