641.201MWSTVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
(Art. 56 Abs. 5 MWSTG)
Die Meldung einer nachträglichen Anpassung der Entgelte muss folgende Informationen enthalten:
Anfangs- und Enddatum der Periode, für welche die Entgelte nachträglich angepasst werden;
die in dieser Periode berechneten Entgelte;
das Total der Entgeltsanpassungen;
die Aufteilung der Entgeltsanpassung auf die verschiedenen Steuersätze.
Für die Ermittlung der Entgeltsanpassung herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Periode in Schweizerfranken umzurechnen.
Das BAZG kann im Einzelfall zur Bestimmung der Einfuhrsteuerschuld weitere Unterlagen einfordern.
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