641.201MWSTVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
(Art. 56 Abs. 3 MWSTG)
Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandenen Steuerforderungen oder in Fällen, in denen Zahlungserleichterungen nach Artikel 76 Absatz 1 ZG1gewährt werden:
100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern;
2 höchstens 10 Prozent für den nach Artikel 42a ZG zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO);
mindestens 25 Prozent in den übrigen Fällen.
Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.