(Art. 76c Abs. 1 und 76d Bst. e und f MWSTG)
- Die ESTV vernichtet die Daten spätestens nach Ablauf der in Artikel 70 Absätze 2 und 3 MWSTG beziehungsweise der in Artikel 105 MWSTG festgesetzten Fristen. Ausgenommen sind Daten, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer immer wieder benötigt werden.
- Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19981zur Archivierung angeboten.