(Art. 65a MWSTG und Art. 123 der vorliegenden Verordnung)
- Steuerpflichtige Personen, die die Abrechnungen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom16. Juni 2023in Papierform eingereicht haben, können die Abrechnungen bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin in Papierform einreichen.
- Korrekturen von Abrechnungen, die in Papierform eingereicht wurden, sind ebenfalls in Papierform einzureichen.