(Art. 35 Abs. 1bisBst. b MWSTG) Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21.** August 2024 noch nicht ein ganzes Jahr im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, haben für die Abklärung, ob die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bisBuchstabe b MWSTG überschritten wird, ihren erzielten Umsatz auf ein volles Jahr umzurechnen.
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