641.201MWSTVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
(Art. 23 Abs. 4 MWSTG)
Von der Steuer befreit sind die Beförderungen von Personen mit Autobussen auf Strecken, die:
überwiegend über ausländisches Gebiet führen; oder
im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsorte zu verbinden.
Von der Steuer befreit sind Personenbeförderungen auf reinen Inlandstrecken, die allein für das unmittelbare Zubringen einer Person zu einer Beförderungsleistung nach Absatz 1 bestimmt sind, sofern diese gemeinsam mit der Beförderungsleistung nach Absatz 1 in Rechnung gestellt wird.
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