(Art. 23 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)
- Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann die fingierte Lieferung von Gegenständen im Inland an einen Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG mit dessen oder deren Einverständnis mit Steuer in Rechnung stellen. Kein Einverständnis ist notwendig, wenn gegen den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG eine administrative Massnahme nach Artikel 79a MWSTG verfügt ist.
- Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach Artikel 20a MWSTG kann die Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen.