(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)
Als Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten Druckerzeugnisse, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie erscheinen periodisch, mindestens zweimal pro Jahr.
- Sie dienen der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung.
- Sie tragen einen gleich bleibenden Titel.
- Sie enthalten eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise.
- Sie sind äusserlich als Zeitungen oder Zeitschriften aufgemacht.
- Sie weisen nicht überwiegend Flächen zur Aufnahme von Eintragungen auf.