(Art. 25 Abs. 2 Bst. abisMWSTG)
- Als elektronische Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gelten elektronische Erzeugnisse, die:
- auf elektronischem Weg übermittelt oder auf Datenträgern angeboten werden;
- überwiegend text- oder bildbasiert sind; und
- im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Zeitungen und Zeitschriften nach Artikel 50 erfüllen.
- Zu den elektronischen Zeitungen und Zeitschriften ohne Reklamecharakter gehören auch Hörzeitungen und -zeitschriften, die inhaltlich überwiegend dem Originalwerk entsprechen.