(Art. 35 Abs. 1bisBst. b, 35a und 86a MWSTG)
- Neu im Mehrwertsteuerregister eingetragene Personen, welche die jährliche Abrechnung anwenden wollen, müssen dies bei der ESTV spätestens 60 Tage nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer beantragen.
- Die ESTV bewilligt die Anwendung der jährlichen Abrechnung, wenn der in den ersten zwölf Monaten erwartete Umsatz mit Mehrwertsteuer die Grenze von Artikel 35 Absatz 1bisBuchstabe b MWSTG nicht überschreitet.
- Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 kann die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung frühestens nach einer Steuerperiode beantragen.