(Art. 35 Abs. 1bisBst. b, 35a und 86a MWSTG)
- Steuerpflichtige Personen, die zur jährlichen Abrechnung wechseln wollen, müssen dies spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, beantragen.
- Die ESTV bewilligt die jährliche Abrechnung, wenn die steuerpflichtige Person:
- in der vorangegangenen Steuerperiode die Umsatzgrenze von Artikel 35 Absatz 1bisBuchstabe b MWSTG nicht überschritten hat; und
- in den vorangegangenen drei Steuerperioden oder, wenn die Steuerpflicht weniger lang besteht, seit Beginn der Steuerpflicht alle Abrechnungen fristgerecht eingereicht und alle Steuerforderungen vollumfänglich und fristgerecht bezahlt hat.