(Art. 35 Abs. 1bisBst. b, 35a , 86 Abs. 2 und 86a MWSTG)
- Steuerpflichtige Personen, welche die jährliche Abrechnung nicht mehr anwenden wollen, müssen dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wechsel erfolgen soll, melden.
- Die ESTV widerruft die Genehmigung der jährlichen Abrechnung:
- auf den Beginn der nächsten Steuerperiode, wenn die steuerpflichtige Person die in Artikel 35 Absatz 1bisBuchstabe b MWSTG festgelegte Umsatzgrenze in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten hat;
- auf den Beginn der übernächsten Steuerperiode, wenn:
1. die steuerpflichtige Person eine Herabsetzung der Raten beantragt hat, durch die in der laufenden Steuerperiode das Total der Raten im Verhältnis zum Steuerbetrag gemäss Abrechnung folgenden Wert unterschreitet:
– bei effektiver Abrechnung und bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen: 50 Prozent
– bei Abrechnung mit Saldosteuersätzen: 35 Prozent,
2. die ESTV wegen Nichteinreichens der Abrechnung den geschuldeten Steuerbetrag gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 zweiter Satz MWSTG nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, oder
3. die ESTV gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 erster Satz Forderungen in Betreibung gesetzt hat.