741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Führer von land- und forstwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen dem Betrieb und dem bewirtschafteten Einsatzgebiet den Führerausweis oder die Bestätigung der Anmeldung zu einem anerkannten Traktorfahrkurs nicht mit sich führen.1