741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bisBuchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt.
Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen.
Die Zulassungsbehörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:
als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, der gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bisBuchstabe b erteilt wurde;
als Ersatz für einen abhanden gekommenen schweizerischen Führerausweis, wenn die Bestätigung nach Absatz 2 vom neuen Wohnsitzstaat nicht als Nachweis der in der Schweiz erworbenen Fahrberechtigungen anerkannt wird; oder
als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder abgelaufenen schweizerischen Führerausweis, wenn dieser vom neuen Wohnsitzstaat als Legitimationsnachweis für die von ihm erteilten Fahrberechtigungen anerkannt wurde, ohne dass ein nationaler Führerausweis ausgestellt wurde; ein abgelaufener Führerausweis auf Probe darf nur ersetzt werden, wenn der Inhaber die im schweizerischen Recht vorgeschriebene Weiterausbildung besucht hat.
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