741.51VZVFederal Council Ordinance01.01.1977Originalquelle
Wer gewerbsmässig Motorfahrzeuge an Selbstfahrer vermietet, hat über die Mieter Verzeichnisse zu führen. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in diese Verzeichnisse zu gewähren.
Die Verzeichnisse sind während zweier Jahre aufzubewahren.
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