817.02LGVFederal Council Ordinance01.05.2017Originalquelle
Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit biologischen, chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.
Die Verfahren sind so anzuwenden, dass sie:
nicht zu gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln führen; und
die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändern.
Lebensmittel, die verdorben oder nachteilig verändert sind, dürfen nicht mit Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt werden.
Das EDI regelt:
für die Wärmebehandlungen, die Kühlhaltung und das Tiefgefrieren die Rahmenbedingungen und die Temperaturen;
für die biologischen, chemischen und physikalischen Verfahren die technologischen Einzelheiten und die Anwendungsbedingungen.
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