Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 49 | Omnilex
Law
/
LGV · Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Art. 49
Art. 48
Art. 50
Zurück zum Gesetz
Art. 49
817.02
LGV
Federal Council Ordinance
01.05.2017
Originalquelle
Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel direkt oder indirekt Stoffe nur in Mengen abgeben, die:
gesundheitlich unbedenklich sind;
technisch unvermeidbar sind; und
keine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.
Bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen ist die gute Herstellungspraxis zu beachten.
Das EDI regelt die Einzelheiten der Anforderungen.
Es kann regeln:
die gute Herstellungspraxis für Bedarfsgegenstände;
dass bestimmte Bedarfsgegenstände nur mit Konformitätserklärungen in den Verkehr gebracht werden dürfen;
dass für bestimmte Bedarfsgegenstände Absatz 1 Buchstabe c nicht gilt.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Art. 48
Art. 50