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Art. 38

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 14 Abs. 2 AVG)

  1. Die Kaution wird frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Entzug oder der Aufhebung der Bewilligung freigegeben. Sofern in diesem Zeitpunkt noch Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern gegen den Verleiher hängig sind, bleibt die Kaution im entsprechenden Umfang bestehen, bis diese Forderungen erfüllt oder erloschen sind.
  2. Absatz 1 gilt auch, wenn der Kautionsgeber wechselt, es sei denn der neue Kautionsgeber deckt während eines Jahres Forderungen, die vor Vereinbarung der neuen Kaution entstanden und nach Artikel 128 Ziffer 3 des Obligationenrechts1(OR) noch nicht verjährt sind.2

Footnotes

  1. SR 220

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

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