823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
(Art. 14 Abs. 2 AVG)
Im Konkurs des Verleihers bleibt die Kaution der Befriedigung der Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer vorbehalten.
1bis. Die Kaution kann ebenfalls verwertet werden, wenn die Bewilligung für den Personalverleih entzogen oder aufgehoben worden ist und noch offene Lohnforderungen von verliehenen Arbeitnehmern bestehen.1
Aus der Kaution sind Regressansprüche der Arbeitslosenversicherung erst dann zu befriedigen, wenn alle Lohnforderungen der verliehenen Arbeitnehmer erfüllt sind, die nicht durch die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden.
Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die der Verleiher selbst erbracht hat, ist das Konkursamt zuständig.2
Für die Verwertung von Kautionen nach Artikel 37 Buchstabe a ist das kantonale Arbeitsamt zuständig. Ebenso für die Kautionen nach Artikel 37 Buchstaben b–d, die Dritte für den Verleiher hinterlegt haben.3
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Dez. 1999 (AS 1999 2711). ↩
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