Verbindungsstellen nach Artikel 75a ATSG sind:
1. im Bereich der Invalidenversicherung: die IV-Stelle für Versicherte im Ausland nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19953über die Invalidenversicherung,
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: der Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);
c. für Leistungen bei Alter und Tod:
1. im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung: die Schweizerische Ausgleichskasse nach Artikel 113 der Verordnung vom 31. Oktober 19475über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: der Sicherheitsfonds;
d. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) nach Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 20. März 19816über die Unfallversicherung;
e. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 AVIG7;
f. für Familienleistungen: das BSV;
g. für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: das BSV.
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