Zuständige Träger nach Artikel 75a ATSG sind:
1. im Bereich der Invalidenversicherung:
– bei Wohnsitz in der Schweiz: die IV-Stelle des Wohnkantons
– bei Wohnsitz im Ausland: die IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung;
c. für Leistungen bei Alter und Tod:
1. im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
– bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse
– bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse,
2. im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung;
d. für Leistungen der Mutterschaftsentschädigung:
1. bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse,
2. bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse;
e. für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
1. bei unselbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist,
2. bei selbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person versichert ist;
f. für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die von der arbeitslosen Person gewählte Arbeitslosenkasse sowie das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum nach Artikel 85b AVIG2;
g. für Familienleistungen:
1. nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 20063(FamZG): die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG,
2. nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19524über die Familienzulagen in der Landwirtschaft: die AHV-Ausgleichskasse;
h. für die Vollstreckung ausländischer Forderungen in der Schweiz: die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
i. für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: die AHV-Ausgleichskasse.
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