Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland nach Artikel 75b ATSG sind:
- im Bereich Krankheit und Unfall: das Bundesamt für Gesundheit;
- für die AHV/IV-Renten: die ZAS;
- für die Arbeitslosenversicherung: die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;
- für die übrigen Bereiche: das BSV.