830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Aushelfende Träger im Sinne der Rechtsakte der EU, die in Anhang II Abschnitt A Ziffern 1–4 des Abkommens vom 21. Juni 19991zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz verbindlichen Fassung aufgeführt sind, sind:
für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft: die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG2; soweit sie nicht bereits nach Artikel 19 KVV3aushelfender Träger ist;
für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: die Suva.
Sie übernehmen die Aufgaben nach Absatz 1 auch im Rahmen anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit.