830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:
dem Aufwand für den Betrieb der Standardanwendungen;
dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Standardanwendung;
dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen;
dem Aufwand für weitere technische Komponenten.
Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach der Anzahl seiner Benutzerkonten.
Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so können die Bundesstellen nach Artikel 17e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägern belasten.
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