830.11ATSVFederal Council Ordinance01.01.2003Originalquelle
Sind die Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:
dem Aufwand für den Betrieb der Schnittstelle;
dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Schnittstelle;
dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen;
dem Aufwand für weitere technische Komponenten.
Die Nutzungskosten für die Schnittstelle gehen zulasten der Stellen, die für die Fachanwendung verantwortlich sind.
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