832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Sprengungen keine Gefahr insbesondere durch Druckstoss, Lärm, Steinwurf oder Sprengschwaden besteht.
Die Arbeit an der Sprengstelle darf frühestens 15 Minuten nach der Sprengung wiederaufgenommen werden.
Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der ausgebrochenen Strecke zu entfernen.
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