SR 832.30 ↩
3 commentaries
An giebelseitigen Dachrändern sind grundsätzlich ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Pflicht kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind.
“Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV).”
Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden.
“Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV).”
Bei Dächern mit einer Neigung von 25° bis 60° ist der Seitenschutz des Spenglergangs gemäss Art. 29 Abs. 3 BauAV als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszubilden. Anforderungen an Lage und Höhe (insbesondere Mindestabstand des Seitenschutzes zur fertigen Traufe sowie der oberste Holm) ergeben sich aus Art. 47 Abs. 4 BauAV und den in den Entscheiden zitierten Begleitunterlagen (Factsheet / Aufbauanleitung).
“Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV).”
“Mit Blick auf dieses Dossier ergibt sich, dass - da das Dach gemäss den Abbildungen 1 und 2 des Fotodossiers mit einer Neigung von über 25° konstruiert und gebaut worden war - gemäss Art. 29 Abs. 1 BauAV ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen ist, dessen Seitenschutz in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BauAV als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten ist (vgl. E. 2.6 und E. 2.7 hiervor). Dabei muss gemäss Art. 47 Abs. 4 BauAV der Seitenschutz des Spenglerganges mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen. Die detaillierten Anforderungen an eine Dachdeckerschutzwand beim Fassadengerüst sind im Factsheet Nr. 33022.d (Stand 1. Januar 2022) illustrativ wiedergegeben (abrufbar unter www.suva.ch/33022.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023). Gemäss Ziffer 7 in Verbindung mit Abbildung 4 der Aufbau- und Verwendungsanleitung der N._______ AG für die Dachdeckerschutzwand (Beilage zu BVGer-act. 8) ist das Gerüstrohr mit Kreuzkupplungen 25 cm über dem Bordbrett (ab Belagsplatte bis Oberkante Gerüstrohr) über den Gerüstbelägen zu montieren. Laut Ziffer 8 in Verbindung mit den Abbildungen”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.