Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden.
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Unterlässt die Bauleitung die nach Art. 49 Abs. 1 BauAV gebotene tägliche Kontrolle des Gerüsts, kann dies straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; im zugrunde liegenden Strafverfahren wurde die fehlende Kontrolle als regelwidriges Verhalten gewertet, das zu Absturzrisiken und zur Verantwortlichkeit der Bauleitung beigetragen hat.
“SIA-Norm 118/222 unterlassen, ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderem hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären. Dadurch habe er es ermöglicht und begünstigt, dass sich die beteiligten Handwerker, namentlich F.____, selber beholfen und Bodenkonsolen selbständig und ohne Absprache mit der Bauleitung entfernt hätten. Durch ein entsprechendes Sicherheitskonzept hätte er auch dafür gesorgt, dass - im Falle von dennoch notwendigen kurzfristigen Gerüstabänderungen - das Gerüst anschliessend unverzüglich wieder instand gestellt worden wäre, was ihm als Bauleiter oblegen hätte und auch zumutbar gewesen wäre. Durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er den Sturz und die Verletzungen des Privatklägers verhindern können (vgl. S. 8 f. der Anklageschrift). Weiter habe der Beschuldigte entgegen seiner durch Art. 49 Abs. 1 BauAV statuierten Verpflichtung zur täglichen Gerüstkontrolle mindestens am Freitag, 22. August 2014 sowie zu Arbeitsbeginn am Montag, 25. August 2014 keine Kontrolle des Gerüsts vorgenommen, obwohl er aufgrund seiner Rolle als Bauleiter dazu verpflichtet gewesen wäre. So sei ihm als Bauleiter auch bekannt gewesen, dass Gerüstkontrollen der Sicherheit der Arbeiter auf dem Gerüst dienten und das Unterlassen dieser Gerüstkontrollen zu Sicherheitslücken und damit insbesondere zur Absturzgefahr und der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzungen von Arbeitern führen könnten. Bei ordnungsgemässer Kontrolle hätten ihm sodann die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen und er wäre verpflichtet gewesen, das Fassadengerüst bis zur Wiederherstellung der Sicherheit durch den Gerüstbauer zu sperren, womit er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen ohne Weiteres hätte verhindern können (vgl. S. 9 der Anklageschrift).”
Jeder Gerüstbenützer ist verpflichtet, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Das Unterlassen dieser Kontrolle kann sicherheitsrelevante Lücken verursachen und zu Absturzgefahren mit schwerwiegenden Verletzungen führen.
“und im Einklang mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass der Beschuldigte dieser Pflicht ebenfalls nicht nachgekommen ist. Allein schon als Gerüstbenützer gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV, worauf die SUVA-Regeln ebenso hinweisen, unterstand er der Pflicht, das Gerüst täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Regel musste ihm angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und erst recht seiner Vorgesetztenstellung umso mehr bekannt sein. Eine tägliche Gerüstkontrolle, zumindest aber eine solche summarischer Art vor Arbeitsbeginn am Unfalltag, hat der Beschuldigte jedoch zugestandenermassen unterlassen, obwohl dies von ihm als Arbeitnehmer und im besonderen Mass mit Blick auf seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wäre. Der anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter vorgebrachte Einwand, die Gerüstkontrolle sei nicht seine, sondern die Aufgabe der Bauführung gewesen (act. 1389), erweist sich als unzutreffend, zumal die Pflicht zur täglichen Sichtkontrolle des Gerüstes ausdrücklich an jeden Benützer gerichtet ist. Ebenso wenig kann der Beschuldigte dem Privatkläger die alleinige Verantwortung zuschieben, indem er - wie vor Strafgericht - geltend macht, der Privatkläger hätte selber schauen müssen, wo er auf dem Gerüst herumlaufe (act.”
“SIA-Norm 118/222 unterlassen, ein funktionierendes Sicherheitskonzept zu erstellen, welches unter anderem hätte sicherstellen sollen, dass er sowie alle weiteren eingesetzten Arbeiter jederzeit über Veränderungen am Gerüst informiert worden wären. Dadurch habe er es ermöglicht und begünstigt, dass sich die beteiligten Handwerker, namentlich F.____, selber beholfen und Bodenkonsolen selbständig und ohne Absprache mit der Bauleitung entfernt hätten. Durch ein entsprechendes Sicherheitskonzept hätte er auch dafür gesorgt, dass - im Falle von dennoch notwendigen kurzfristigen Gerüstabänderungen - das Gerüst anschliessend unverzüglich wieder instand gestellt worden wäre, was ihm als Bauleiter oblegen hätte und auch zumutbar gewesen wäre. Durch ein funktionierendes Sicherheitskonzept hätte er den Sturz und die Verletzungen des Privatklägers verhindern können (vgl. S. 8 f. der Anklageschrift). Weiter habe der Beschuldigte entgegen seiner durch Art. 49 Abs. 1 BauAV statuierten Verpflichtung zur täglichen Gerüstkontrolle mindestens am Freitag, 22. August 2014 sowie zu Arbeitsbeginn am Montag, 25. August 2014 keine Kontrolle des Gerüsts vorgenommen, obwohl er aufgrund seiner Rolle als Bauleiter dazu verpflichtet gewesen wäre. So sei ihm als Bauleiter auch bekannt gewesen, dass Gerüstkontrollen der Sicherheit der Arbeiter auf dem Gerüst dienten und das Unterlassen dieser Gerüstkontrollen zu Sicherheitslücken und damit insbesondere zur Absturzgefahr und der damit verbundenen schwerwiegenden Verletzungen von Arbeitern führen könnten. Bei ordnungsgemässer Kontrolle hätten ihm sodann die fehlenden Bodenkonsolen auffallen müssen und er wäre verpflichtet gewesen, das Fassadengerüst bis zur Wiederherstellung der Sicherheit durch den Gerüstbauer zu sperren, womit er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen ohne Weiteres hätte verhindern können (vgl. S. 9 der Anklageschrift).”
Das Kantonale Gericht Basel-Landschaft hält fest, dass jedem Benützer eine tägliche Sichtkontrolle des Gerüsts obliegt; das Unterlassen einer derartigen Kontrolle kann vorwerfbar sein. Insbesondere kann dies zu Verantwortlichkeit führen, wenn Stolperfallen oder sonstiges gefährliches bzw. überflüssiges Material auf Gerüstbelägen vorhanden sind, das – so das Gericht – nach Art. 49 Abs. 2 BauAV zu entfernen ist.
“Diese Regel musste ihm angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und erst recht seiner Vorgesetztenstellung umso mehr bekannt sein. Eine tägliche Gerüstkontrolle, zumindest aber eine solche summarischer Art vor Arbeitsbeginn am Unfalltag, hat der Beschuldigte jedoch zugestandenermassen unterlassen, obwohl dies von ihm als Arbeitnehmer und im besonderen Mass mit Blick auf seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wäre. Der anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter vorgebrachte Einwand, die Gerüstkontrolle sei nicht seine, sondern die Aufgabe der Bauführung gewesen (act. 1389), erweist sich als unzutreffend, zumal die Pflicht zur täglichen Sichtkontrolle des Gerüstes ausdrücklich an jeden Benützer gerichtet ist. Ebenso wenig kann der Beschuldigte dem Privatkläger die alleinige Verantwortung zuschieben, indem er - wie vor Strafgericht - geltend macht, der Privatkläger hätte selber schauen müssen, wo er auf dem Gerüst herumlaufe (act. S 585). Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen von Stolperfallen auf dem Gerüst belegt. Dies, obwohl Art. 49 Abs. 2 BauAV klar vorschreibt, dass überflüssiges oder gefährliches Material auf Gerüstbelägen entfernt werden muss. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht vergewissert hat, wie das Gerüst vor Arbeitsbeginn am Unfalltag aussah, was ihm angesichts seines Wissens um regelmässige Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen (vgl. Erw. 1.6.2.2”
“Diese Regel musste ihm angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und erst recht seiner Vorgesetztenstellung umso mehr bekannt sein. Eine tägliche Gerüstkontrolle, zumindest aber eine solche summarischer Art vor Arbeitsbeginn am Unfalltag, hat der Beschuldigte jedoch zugestandenermassen unterlassen, obwohl dies von ihm als Arbeitnehmer und im besonderen Mass mit Blick auf seine Fürsorgepflicht als Arbeitgeber zu erwarten gewesen wäre. Der anlässlich seiner Einvernahme vom 7. November 2017 als Beschuldigter vorgebrachte Einwand, die Gerüstkontrolle sei nicht seine, sondern die Aufgabe der Bauführung gewesen (act. 1389), erweist sich als unzutreffend, zumal die Pflicht zur täglichen Sichtkontrolle des Gerüstes ausdrücklich an jeden Benützer gerichtet ist. Ebenso wenig kann der Beschuldigte dem Privatkläger die alleinige Verantwortung zuschieben, indem er - wie vor Strafgericht - geltend macht, der Privatkläger hätte selber schauen müssen, wo er auf dem Gerüst herumlaufe (act. S 585). Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen von Stolperfallen auf dem Gerüst belegt. Dies, obwohl Art. 49 Abs. 2 BauAV klar vorschreibt, dass überflüssiges oder gefährliches Material auf Gerüstbelägen entfernt werden muss. Dem Beschuldigten ist vorzuwerfen, dass er sich nicht vergewissert hat, wie das Gerüst vor Arbeitsbeginn am Unfalltag aussah, was ihm angesichts seines Wissens um regelmässige Veränderungen am Gerüst und gefährliche Situationen (vgl. Erw. 1.6.2.2”
Das Fehlen des Schilds mit der Angabe der zulässigen Nutzlast wurde im vorliegenden Entscheid festgestellt. Die Nutzlastangabe ist praxisrelevant, weil sie in Zusammenhang mit den Anforderungen an sicheren Aufbau und Verankerung sowie mit dem Verbot der Benutzung bei Mängeln steht und damit für das Vollzugsverhalten der Aufsichtsorgane Bedeutung haben kann.
“Schliesslich ist aufgrund des Fotodossiers davon auszugehen, dass am Gerüst das Schild mit der Angabe der zulässigen Nutzlast gemäss Art. 49 Abs. 3 BauAV gefehlt hatte, was im Übrigen ebenfalls unbestritten geblieben war.”
“Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG).”
Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV sind Gerüste von jeder Benützerin und jedem Benützer täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen; weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden.
“Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauAV ist das Gerüst durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen, und dieses darf nicht benützt werden, wenn es Mängel aufweist.”
“1 VUV muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen, wenn Unfallgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Laut Art. 6 Abs. 3 VUV sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Im vorliegenden Fall ist hierzu wiederum auf die Beurteilung der SUVA vom 8. September 2016 hinzuweisen, wonach gestützt auf Art. 19 BauAV im ungesicherten Bereich nicht gearbeitet werden darf. Sind trotzdem gewisse Arbeiten unumgänglich, so müssen die Benützer mit PSAgA gesichert sein (vgl. act. 457). Gleiches lassen das vom Privatkläger eingereichte Gutachten Q.____ AG (act. 489-491) sowie das vom Beschuldigten C.____ eingereichte Gutachten O.____ GmbH (act. S 411) verlauten. Diesfalls obliegt es dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmer mit einer Schutzausrüstung auszustatten. Auf der Arbeitnehmerseite erwähnt die Vorinstanz zutreffend die Pflichten aus Art. 82 Abs. 3 UVG, Art. 11 Abs. 1 VUV sowie Art. 49 Abs. 1 BauAV als einschlägige Bestimmungen. Die letztgenannte Vorschrift sieht folgendes vor: "Das Gerüst ist durch jeden Benützer und jede Benützerin täglich einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Weist es Mängel auf, so darf es nicht benützt werden". Auf diese Pflicht hat auch der Gerichtsgutachter in seinem schriftlichen Gutachten vom 1. Oktober 2019 sowie in seinen Ausführungen vor den Schranken der Vorinstanz hingewiesen (act. S 301, S 637). Ebenso lautet gemäss SUVA Pro die Regel 2: "Wir kontrollieren die Gerüste täglich", wobei für die Vorgesetzten Folgendes gilt: "Ich kontrolliere die Gerüste und Zugänge vor dem ersten Benutzen und danach täglich. Mängel lasse ich sofort beheben" (act. 547). Art. 11 Abs. 1 VUV wiederum sieht für den Arbeitnehmer vor, dass dieser insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen muss.”
“Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art. 49 Abs. 1 BauAV). Dass Vollzugsorgan verfügt die geeigneten Massnahmen, wenn ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Ist es zum Schutz der Sicherheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten (Art. 10 Abs. 3 Bst. a PrSG).”
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