1 commentary
Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass Gerüstfundationen vereinzelt mangelhaft gewesen sind; die Praxishinweise der Suva werden als ergänzende Informationsquelle genannt.
“Weiter lässt sich mit Blick auf die Abbildungen 1 bis 3, 6 bis 8 und 10 auch nicht in Zweifel ziehen, dass das Gerüst teilweise nicht über sichere Zugänge gemäss Art. 45 Abs. 1 BauAV verfügt hatte, der Belag im Giebelbereich vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft worden (Art. 37 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 47 Abs. 3 BauAV) und die Fundation des Gerüstes vereinzelt mangelhaft gewesen war (Art. 40 BauAV), zumal dies auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) bestritten worden war (vgl. hierzu auch die detaillierten Informationen der Suva in Form des Merkblattes "Fassadengerüste: Sicherheit durch Planung" und des Factsheets "Gerüstzugänge mit Treppen "; abrufbar unter www.suva.ch/44077.d und www.suva.ch/33025.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.