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Art. 122 Abs. 1 stellt klar, dass die aBauAV aufgehoben wurde und die neue BauAV am 1. Januar 2022 in Kraft trat. Für die Beurteilung von Vorfällen oder Unfällen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, ist folglich die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung der alten Bauarbeitenverordnung (aBauAV) massgeblich.
“Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten ist, und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24. April 2018 auf der Baustelle C._______ in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
“Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Soweit nicht anders erwähnt, werden sie in dieser Fassung zitiert. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten ist, und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 24. April 2018 auf der Baustelle C._______ in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
Für Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten der neuen BauAV verwirklicht wurden, sind die materiellen Vorschriften massgebend, die zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung gegolten haben; somit ist bei Beanstandungen vor dem Inkrafttreten die bis dahin geltende frühere Fassung der BauAV (aBauAV) anzuwenden.
“In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.). Am 1. Januar 2022 ist die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle vom 14. September 2021 auf der Baustelle F._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
Bei Sachverhalten, die vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, ist die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Fassung der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) massgebend.
“Massgebend für die Beurteilung der Streitsache sind somit grundsätzlich diejenigen Normen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen. Dabei ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2022 die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (SR 832.311.141, Bauarbeitenverordnung, BauAV) in Kraft getreten ist und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 aufgehoben wurde (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der aufgrund des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 2021 auf der Baustelle in D._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten. Mithin steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu Urteil C-4972/2018 E. 2.2; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
“In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1; 130 V 445 E. 1.2.1 f. m.H.). Am 1. Januar 2022 ist die neue Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV, SR 832.311.141) in Kraft getreten und die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 wurde aufgehoben (Art. 122 Abs. 1 BauAV). Vorliegend stehen indes die Rechtsfolgen der im Zeitpunkt der Betriebskontrolle vom 14. September 2021 auf der Baustelle F._______ festgestellten Beanstandungen zur Beurteilung. Die Arbeitgeberin hatte sich damals noch an die Bestimmungen der aBauAV zu halten und es steht die Verletzung der aBauAV zur Diskussion, weshalb der nachfolgenden Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gewesene Version der Bauarbeitenverordnung (aBauAV) zugrunde zu legen ist (vgl. dazu auch Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 541).”
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