Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt oder durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden.
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Bei Dacharbeiten ist eine Dachdeckerschutzwand als Seitenschutz eines Spenglerganges gemäss den Ausführungen in der zitierten Entscheidung bzw. den zugehörigen Anleitungen zu errichten. Nach den dort wiedergegebenen Vorgaben muss der Seitenschutz des Spenglerganges mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe bzw. Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm über dem Dachrand liegen. In der Aufbauanleitung der N._______ AG ist ferner vorgesehen, das Gerüstrohr mit Kreuzkupplungen 25 cm über der Belagsplatte (ab Belagsplatte bis Oberkante Gerüstrohr) zu montieren; ein illustratives Factsheet wird als ergänzende Darstellung genannt.
“Mit Blick auf dieses Dossier ergibt sich, dass - da das Dach gemäss den Abbildungen 1 und 2 des Fotodossiers mit einer Neigung von über 25° konstruiert und gebaut worden war - gemäss Art. 29 Abs. 1 BauAV ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen ist, dessen Seitenschutz in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BauAV als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten ist (vgl. E. 2.6 und E. 2.7 hiervor). Dabei muss gemäss Art. 47 Abs. 4 BauAV der Seitenschutz des Spenglerganges mindestens 60 cm von der fertigen Dachtraufe oder der Aussenkante des Daches entfernt stehen; sein oberster Holm muss mindestens 80 cm oberhalb des Dachrandes liegen. Die detaillierten Anforderungen an eine Dachdeckerschutzwand beim Fassadengerüst sind im Factsheet Nr. 33022.d (Stand 1. Januar 2022) illustrativ wiedergegeben (abrufbar unter www.suva.ch/33022.d; zuletzt aufgerufen am 15. Februar 2023). Gemäss Ziffer 7 in Verbindung mit Abbildung 4 der Aufbau- und Verwendungsanleitung der N._______ AG für die Dachdeckerschutzwand (Beilage zu BVGer-act. 8) ist das Gerüstrohr mit Kreuzkupplungen 25 cm über dem Bordbrett (ab Belagsplatte bis Oberkante Gerüstrohr) über den Gerüstbelägen zu montieren. Laut Ziffer 8 in Verbindung mit den Abbildungen”
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