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Nach der zitierten Rechtsprechung (Anwendung von Art. 35 Abs. 1 BauAV zusammen mit weiteren Vorschriften) war im entschiedenen Fall bei Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als 3 m die Anbringung und die Anordnung der tatsächlichen Verwendung einer persönlichen Absturzsicherung (Anseilschutz) geboten. Dies umfasst nach dem Urteil auch nicht tragfähige Glasflächen bzw. Öffnungen.
“Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.____ auf das Dach begeben könnte.”
“In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat.”
Werden Arbeiten in der Nähe von Dachflächen ausgeführt, die nicht als durchbruchsicher gelten, so sind diese Dachflächen gegenüber den Arbeitsbereichen abzusperren oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).
“Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).”
“Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV). 4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe. Er habe ferner gewusst, dass A.____ am Boden hätte bleiben sollen. Dennoch habe er es schliesslich zugelassen, dass A.____ auf das Gerüst gestiegen sei und oberhalb des nicht duchbruchsicheren Glasdachs in einer Höhe von viereinhalb Metern auf Schaltafeln, welche auf den Trägern des Glasdachs aufgelegen hätten, ungesichert Arbeiten verrichtet habe. Die Funktion von B.____ habe am 13. Mai 2014 darin bestanden, dass er im Zweierteam, welches aus ihm und A.____ bestanden habe, Gruppenchef mit Weisungsbefugnis gewesen sei. Sein im Vergleich zu A.____ offenbar höherer Lohn sei Ausdruck seiner erhöhten Verantwortung. In seiner Funktion habe er zumindest für die Umsetzung der Instruktionen des Bauführers zu sorgen gehabt, insbesondere bezüglich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen.”
Bei Arbeiten an bzw. über Gewässern hat der Arbeitgeber Gefährdungen vorzubeugen; dazu gehört die Bestimmung einer weisungsbefugten / sicherheitsverantwortlichen Person vor Ort und die Beachtung der Sicherungstechnik des Gerüstbauers, die in den Entscheidungsgründen als Kernkompetenz hervorgehoben wird.
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen sind nur von Laufstegen aus zulässig. Kann das Anbringen von Laufstegen technisch nicht erfolgen oder ist es unverhältnismässig, sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste vorzusehen. Nicht durchbruchsichere Flächen sind gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken; vor Arbeitsbeginn ist die Durchbruchsicherheit der Dachflächen abzuklären.
“Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV). 4.2 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten B.____ der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und dies hauptsächlich damit begründet, dass dieser im Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz geschult gewesen sei und ihm die erforderliche Ausrüstung zur Verfügung gestanden habe, welche er jedoch nicht verwendet habe. Er habe ferner gewusst, dass A.____ am Boden hätte bleiben sollen. Dennoch habe er es schliesslich zugelassen, dass A.____ auf das Gerüst gestiegen sei und oberhalb des nicht duchbruchsicheren Glasdachs in einer Höhe von viereinhalb Metern auf Schaltafeln, welche auf den Trägern des Glasdachs aufgelegen hätten, ungesichert Arbeiten verrichtet habe.”
“Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).”
“Ferner sind bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden; nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (lit. b). Ausserdem sind beschränkt durchbruchsichere Flächen als solche zu kennzeichnen (lit. c). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BauAV gilt, dass dort, wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen sind. Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).”
Das Kantonale Gericht BL hat in einem konkreten Fall ausgeführt, dass ein Fangnetz bzw. Fanggerüst nach Art. 35 im vorliegenden Sachverhalt (Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach) nicht verhältnismässig gewesen sei; stattdessen sei eine Seilsicherung (Anseilschutz) als geeignete Massnahme angesehen worden.
“Eine Abstellbasis dient der Verteilung der Last, so dass ein Gerüst darauf abgestellt werden kann." Zur Frage, "hätte vorliegend auf dem Glasdach ein Geländer als kollektive Schutzmassnahme aufgebaut werden müssen?" wird dargelegt: "Nein, ein Seitenschutz ist bei einer solchen Konstellation nicht vorgeschrieben. Hier handelt es sich um Arbeiten von geringem Umfang gemäss Art. 32 BauAV. Diese Arbeiten müssen in maximal 2 Personenarbeitstagen erledigt sein. Unter dieser Voraussetzung ist ein Arbeiten im Anseilschutz erlaubt. Zudem müsste zur Montage eines Seitenschutzes jemand auf das Dach, der dann ungesichert arbeiten würde, bis das Geländer montiert ist." Zur Frage, "wie ist ein Laufsteg auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach ordnungsgemäss abzubauen?" wird ausgeführt: "Die Mitarbeiter müssen zu jedem Zeitpunkt gegen Absturz gesichert sein. Es besteht die Möglichkeit, einen Anseilschutz zu tragen, oder die Arbeiten können aus Hubarbeitsbühnen ausgeführt werden. Ein Fangnetz oder Fanggerüst wie in Art. 35 BauAV wäre im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Nach Art. 19 BauAV wäre vorliegend eine Seilsicherung die richtige Lösung." Die Frage, "wurden vorliegend die Schutzmassnahmen beachtet bzw. verletzt?" wird dahingehend beantwortet: "Die gemäss Art. 35, 32 und 19 BauAV erforderlichen Massnahmen wurden nicht getroffen." Schliesslich wird im Bericht der SUVA, Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Support & Grundlagen, vom 14. März 2019 (act. 517 ff.) dieses dargelegt: Auf den Vorhalt, "gemäss den Angaben von C.____ sei die Abstellbasis des Gerüstes mit einem Abbau in einer Rückwärtsbewegung abzubauen gewesen, wobei jeweils zuerst der seitliche Rahmen eines Gerüstelementes und erst danach die Abstellbasis habe entfernt werden sollen. Dabei hätten sich die Arbeiter mit einem Anseilschutz am hinter ihnen noch stehenden Seitenrahmen sichern sollen. Diese Sicherung sei jeweils nach Entfernung eines Gerüstelementes um ein Gerüstelement nach hinten zu verschieben gewesen." wird vorgebracht: "Diese Vorgehensweise funktioniert nur bis zum letzten Gerüstrahmen.”
Unterlässt der Arbeitgeber nach Art. 35 Abs. 1 BauAV die erforderlichen Absperr- oder Sicherungsmassnahmen an und über Gewässern, können hieraus haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen folgen; die Rechtsprechung hat in einem Fall eine Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassung unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 BauAV ausgesprochen.
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen.”
Sind Dachflächen nicht nachweislich durchbruchsicher oder nur beschränkt durchbruchsicher, sind kollektive Absturzschutzmassnahmen erforderlich. Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV darf auf solchen Flächen nur von Laufstegen aus gearbeitet werden. Kann das Anbringen von Laufstegen technisch nicht erfolgen oder wäre es unverhältnismässig, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Arbeiten in der Nähe nicht durchbruchsicherer Dachflächen sind gegenüber diesen Bereichen abzuschranken oder die Flächen durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).
“Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).”
“Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als drei Meter beträgt, genügen bei Dachneigungen bis 40° Massnahmen nach Artikel 19 (Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV). Des Weiteren bestimmt Art. 33 BauAV, dass vor Beginn der Arbeiten abzuklären ist, ob die Dachflächen durchbruchsicher sind (Abs. 1). Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 35 BauAV getroffen werden (Abs. 2). Gemäss Art. 35 Abs. 1 BauAV ist das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, und soweit das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist, sind ab einer Absturzhöhe von drei Metern Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. Sind Arbeiten in der Nähe von nicht durchbruchsicheren Dachflächen auszuführen, so sind diese gegenüber den Arbeitsbereichen abzuschranken oder durchbruchsicher abzudecken (Art. 35 Abs. 2 BauAV).”
Fehlt eine nach Art. 35 Abs. 1 BauAV gebotene Absturzsicherung (z.B. Anseilschutz), kann das Unterlassen nach den entschiedenen Fällen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für einen eintretenden Sturz und die damit verbundenen schweren Verletzungen sein. Folglich ist in solchen Konstellationen die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts in der Regel zu bejahen.
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“615) mitgeteilt, dass der Privatkläger seit seinem Unfall vom 13. Mai 2014 durchgehend bis zum 31. Mai 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. In Anbetracht dieser medizinischen Einschätzungen steht fraglos fest, dass der Privatkläger aufgrund des Unfalles vom 13. Mai 2014 eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB erlitten hat. g) aa) Im Zusammenhang mit der rechtlichen Subsumption ergibt sich aufgrund des erstellten Sachverhaltes in einem ersten Schritt, dass B.____ am Arbeitsort an der E.____strasse in X.____ zum Unfallzeitpunkt am 13. Mai 2014 Gruppenchef des Zweimannteams und folglich der direkte Vorgesetzte des Privatklägers gewesen ist. Damit hat der Beschuldigte B.____ gegenüber dem Privatkläger A.____ zweifellos eine Garantenstellung innegehabt. bb) In einem nächsten Schritt ist sodann gemäss dem erstellten Sachverhalt klar, dass B.____ es entgegen den einschlägigen Bestimmungen von Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV sowie der augenscheinlichen örtlichen Notwendigkeit zumindest zugelassen hat, dass der Privatkläger ungesichert Arbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) getätigt hat, obwohl er gewusst hat, dass zur Gewährleistung der Sicherheit die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes zu verwenden gewesen wäre. Damit steht ohne Weiteres fest, dass B.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als in casu verantwortlicher Gruppenchef verstossen hat. cc) Im Hinblick auf die Voraussehbarkeit ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte - soweit dies nicht bereits der gesunde Menschenverstand bzw. die allgemeine Lebenserfahrung vorgibt - aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung bei diversen Gerüstbauunternehmen nach der Adäquanztheorie damit hat rechnen müssen, dass der Privatkläger im Rahmen seiner ungesicherten Demontagearbeiten auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach mit einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) den Halt verlieren und abstürzen bzw.”
Werden konkrete Sicherungsanweisungen im Bereich von Arbeiten an und über Gewässern nicht befolgt oder nicht durchgesetzt (z. B. Abhalten von der Arbeit, Anbringen von Seilsicherungen, Verbot des Hochsteigens), kann dieses Unterlassen nach der Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit kausal für einen Absturz sein. Ergibt sich daraus eine schwere Verletzung und lag eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, kommt eine Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassung in Betracht.
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären. 4.3 a) Den Beschuldigten C.____ hat die Vorinstanz mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, C.____ habe B.____ und A.____ dieser Baustelle zugeteilt und B.____ in dessen Funktion als Gruppenchef darüber instruiert, wie das Gerüst abzubauen sei, nämlich abschnittweise in einer Rückwärtsbewegung unter Verwendung einer Seilsicherung, die am jeweils rückwärtigen Rahmen anzubringen gewesen wäre, damit er nie ungesichert an einer potentiellen Absturzstelle arbeiten würde. Er habe ihn zudem darüber instruiert, dass A.____ nicht auf das Gerüst hochsteigen dürfe, sondern die am Boden anfallende Arbeit zu erledigen habe. Wenn schliesslich anders vorgegangen worden sei, sei dies entgegen der ausdrücklichen Anweisung von C.____ geschehen. C.____ habe als Bauführer die bauleitende Funktion innegehabt und somit die ausführenden Gerüstmonteure einer Arbeit zuzuteilen gehabt, welche diese nach ihren Fähigkeiten und ihrer Erfahrung hätten leisten können; zudem habe er ihnen die notwendigen Anleitungen zu erteilen und die Arbeiten in angemessener Form zu überwachen gehabt.”
“die Frage, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre - wobei es für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat - steht ohne Weiteres fest, dass das unterlassene Abhalten von der Arbeitsausführung in einer Höhe von rund viereinhalb Metern auf einem nicht durchbruchsicheren Glasdach bei gleichzeitig fehlender Absturzsicherung mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Unfall und die damit verbundene Verletzungsfolge gewesen ist. Dass es sich im Übrigen bei den vom Privatkläger beim Unfall zugezogenen Verletzungen um eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB handelt, steht ohne Frage fest. Damit ist die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts zweifellos zu bejahen. Keine Probleme stellen sich schliesslich bei der Gleichwertigkeit von Unterlassung und aktivem Tun. Bei pflichtgemässem Alternativverhalten von B.____, d.h. bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen bzw. beim Abhalten vom Tätigwerden im Gefahrenbereich ohne Verwendung von Schutzmassnahmen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte B.____ in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu erklären.”
Bei Arbeiten an oder über Gewässern kann es erforderlich sein, zur Sicherung gegen Durchbrechen einen Anseilschutz anzubringen; die Anordnung zur tatsächlichen Benutzung dieses Anseilschutzes sowie die Überwachung seiner Verwendung sind sicherzustellen.
“Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat.”
“Allerdings hat er es versäumt, gemäss Art. 6 Abs. 1 VUV dafür zu sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden. Zudem hat er es insbesondere gestützt auf Art. 6 Abs. 3 VUV verpasst, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit auch einhalten. Weiter hat der Beschuldigte die Norm von Art. 7 VUV nicht beachtet, wonach er, soweit er seine Mitarbeiter mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut hat, diese in zweckmässiger Weise hätte aus- und weiterbilden und ihnen klare Weisungen und Kompetenzen erteilen müssen, wobei ihn die Übertragung solcher Aufgaben an einen Arbeitnehmer von vornherein nicht von seinen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit entbunden hat. Vor allem aber hat es der Beschuldigte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV in casu versäumt, angesichts einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern (konkret rund viereinhalb Metern) zur Gewährleistung der Sicherheit des Arbeitsplatzes gegen ein Durchbrechen durch das nicht durchbruchsichere Glasdach die hierfür erforderliche Absturzsicherung in Form eines Anseilschutzes anzubringen, deren tatsächliche Verwendung anzuordnen und mittels geeigneter Massnahmen zu überwachen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass C.____ gegen seine Sorgfaltspflichten als im vorstehenden Fall verantwortlicher Bauführer sowie als Sicherheitsverantwortlicher verstossen hat. cc) In Bezug auf die Voraussehbarkeit der zum Erfolg führenden Geschehensabläufe, wofür der Massstab der Adäquanz massgeblich ist, ist zu erwägen, dass nach der Adäquanztheorie der Beschuldigte damit hat rechnen müssen, dass sich der Privatkläger zur Vornahme von eigenen Demontagearbeiten oder zumindest im Rahmen der Hilfestellung im Zusammenhang mit den Arbeiten des Beschuldigten B.____ auf das Dach begeben könnte.”
Der Arbeitgeber hat Gefährdungen bei Arbeiten an und über Gewässern aktiv vorzubeugen und die dafür erforderliche Sicherungstechnik bereitzustellen. Er hat eine weisungsbefugte, als kompetent eingeschätzte Person für Arbeitssicherheit einzusetzen und die notwendige Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Rechtsprechung hebt hervor, dass Beschäftigte unter Arbeits- oder Termindruck die Eigensicherung mitunter vernachlässigen, weshalb dem Arbeitgeber hier eine besondere Vorbeugungspflicht zukommt.
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
Eine unterlassene Sicherungstechnik kann strafrechtlich relevant sein. Der Arbeitgeber hat nach den in den Quellen dargelegten Erwägungen dafür zu sorgen, dass Gefährdungen durch geeignete Sicherungsmassnahmen verhindert werden; hierzu gehören u. a. die Bereitstellung der benötigten Sicherheitsausrüstung und die Bestellung einer weisungsbefugten Person für Arbeitssicherheit. Die Rechtsprechung betont, dass dem Arbeitgeber insbesondere die Gefahren vorzubeugen sind, die entstehen, wenn Arbeitende aus Zeit- oder Komfortgründen auf Eigensicherung verzichten.
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer.”
“bei Absicherung des Gefahrenbereichs nach den einschlägigen gesetzlichen Normen, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zum Unfall des Privatklägers gekommen. Schliesslich ist es notorisch, dass Arbeiter unter Arbeits- und Termindruck oder angesichts einer durch Sicherheitsvorkehrungen empfundenen Umständlichkeit die Eigensicherung gelegentlich zurückzustellen versucht sind und sich damit selbst gefährden. In diesem Sinne hat sich denn auch der Beschuldigte B.____ vernehmen lassen (oben E. 4.2.f/ff). Genau dieser Gefährdung hat der Arbeitgeber vorzubeugen, zumal die Sicherungstechnik die Kernkompetenz des Gerüstbauers ist oder zumindest sein sollte (vgl. BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.8). Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte C.____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen.”
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