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Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind; verbogene, korrodierte oder anderweitig beschädigte Gerüstbestandteile dürfen nicht verwendet werden. Weist ein Gerüst Mängel auf, darf es nicht benützt werden. Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept hat die Vorgaben der zuständigen Bundes- und Kantonsbehörden zu berücksichtigen.
“37 Abs. 1 BauAV). Gemäss Art. 3 PrSG dürfen Produkte - und damit auch Gerüste und Gerüstbestandteile - in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG oder, wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen (Abs. 2). Massgebend sind insbesondere auch die Anforderungen gemäss der BauAV: Gerüste und Gerüstbestandteile müssen alle einwirkenden Kräfte, auch während des Auf-, Um- und Abbaus, aufnehmen können (Art. 37 Abs. 2 BauAV). Gerüstbestandteile, die verbogen, geknickt, durch Korrosion oder anderswie beschädigt sind, dürfen nicht benützt werden (Art. 38 BauAV). Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV). Gerüste müssen auf eine tragfähige Unterlage abgestellt und gegen Wegrutschen gesichert werden. Wenn notwendig, sind Hilfskonstruktionen zu erstellen (Art. 40 BauAV). Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise, namentlich durch Abstützen oder Abspannen, zu fixieren (Art. 41 Abs. 1 BauAV). Die Verankerungen und anderweitigen Fixierungen sind fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren bzw. zu entfernen (Art. 41 Abs. 2 BauAV). Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen (Art. 45 Abs. 1 BauAV). Der Abstand des Belags von der Fassade darf in keiner Bauphase 30 cm übersteigen. Ist dies nicht möglich, so sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, um einen Absturz zu verhindern (Art. 46 Abs. 2 BauAV). Die Dachdeckerschutzwand ist entsprechend Art. 48 BauAV anzubringen. Die Nutzlast eines Arbeitsgerüstes muss auf einem Schild gut sichtbar angegeben sein (Art. 49 Abs. 3 BauAV). Weist das Gerüst Mängel auf, so darf es nicht benützt werden (Art.”
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