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Bei ungenügender Instruktion und fehlender Kontrolle durch den Vorgesetzten kann ein strafrechtlicher Vorwurf nach Art. 3 Abs. 1 BauAV erhoben werden. Das Gericht führt aus, dass eine vollständige Instruktion (im gesicherten Bereich), eine Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf sowie eine Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, und/oder ein Kontrollgang auf dem Gerüst den Absturz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten verhindern können.
“Da der Beschuldigte jedoch keine derartigen Massnahmen ergriffen habe, habe der Privatkläger die ihm zugewiesene Arbeit folglich so wie es ihm sein Vorgesetzter vorgemacht habe und im Vertrauen darauf, dass ihn dieser auf spezielle Gefahren aufmerksam gemacht hätte, ebenfalls ohne weitere Sicherungsmassnahmen vom ungesicherten Innenbereich aus und ohne zu bemerken, dass in diesem Bereich Bodenkonsolen gefehlt hätten, erledigt, weswegen er schliesslich vom Gerüst gestürzt sei und sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe. Hätte der Beschuldigte seine Pflichten als Vorgesetzter, welcher für die Instruktion des Privatklägers zuständig gewesen sei, durch einen Kontrollgang auf dem Gerüst oder mindestens durch eine richtige (im gesicherten Bereich stattfindende) und vollständige Instruktion inkl. Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf und Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, ausreichend wahrgenommen, hätte er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift). Dem Beschuldigten C.____ warf die Anklage in Bezug auf den Privatkläger vor, jener habe es bei der Koordination der verschiedenen Arbeiten bzw. beim Aufbieten der verschiedenen Handwerker in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 1 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 und Art.”
“Da der Beschuldigte jedoch keine derartigen Massnahmen ergriffen habe, habe der Privatkläger die ihm zugewiesene Arbeit folglich so wie es ihm sein Vorgesetzter vorgemacht habe und im Vertrauen darauf, dass ihn dieser auf spezielle Gefahren aufmerksam gemacht hätte, ebenfalls ohne weitere Sicherungsmassnahmen vom ungesicherten Innenbereich aus und ohne zu bemerken, dass in diesem Bereich Bodenkonsolen gefehlt hätten, erledigt, weswegen er schliesslich vom Gerüst gestürzt sei und sich schwerwiegende Verletzungen zugezogen habe. Hätte der Beschuldigte seine Pflichten als Vorgesetzter, welcher für die Instruktion des Privatklägers zuständig gewesen sei, durch einen Kontrollgang auf dem Gerüst oder mindestens durch eine richtige (im gesicherten Bereich stattfindende) und vollständige Instruktion inkl. Warnung vor möglichen Lücken im Gerüstinnenlauf und Weisung, einen Anseilschutz zu tragen, ausreichend wahrgenommen, hätte er den Absturz des Privatklägers und seine schweren Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift). Dem Beschuldigten C.____ warf die Anklage in Bezug auf den Privatkläger vor, jener habe es bei der Koordination der verschiedenen Arbeiten bzw. beim Aufbieten der verschiedenen Handwerker in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und entgegen Art. 3 Abs. 1 BauAV, Art. 104 SIA-Norm 118 und Art.”
Geplante spätere Lieferungen oder Installationen von Sicherungsmitteln sind im dargestellten Fall unbehelflich; erforderlich war, dass das für die sichere Ausführung der Arbeiten notwendige Sicherungsmaterial bereits auf der Baustelle vorhanden und montierbar war (vgl. E.2.3, 502_2023_113).
“Aber bei altem Eternit könne man nie sicher sein, daher solle man immer auf den Balken laufen (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 151 ff.; act. 2011). Der Zugang zu den Etagen sei nicht gesperrt gewesen und bei den entsprechenden Elementen, in welchen sich die Treppe befinde, sei auch keine Absturzsicherung vorhanden gewesen. Diese wäre zu einem späteren Zeitpunkt geplant gewesen. Sie hätten Fangnetze bestellt, welche zwischen der Spenglerbrücke und der Fassade hätten montiert werden sollen. Die Fangnetze seien jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht eingetroffen gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 166 ff.; act. 2012). Die Baustelle sei nicht genügend gesichert gewesen, um sich auf das Dach zu begeben (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 205 f.; act. 2013). Aufgrund der Akten ist somit derzeit davon auszugehen, dass die Baustelle mangelhaft gesichert war. Unbehelflich ist, dass eine weitergehende Sicherung geplant war, da die Baustelle von Anfang an zu sichern ist und namentlich das notwendige Sicherungsmaterial vorhanden sein muss (vgl. Art. 3 Abs. 8 BauAV). Auch die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Baustelle ungenügend gesichert war. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dies unbeachtlich sei, da das Opfer das Dach nicht hätte besteigen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend ist vorliegend nicht, ob das Opfer das Dach hätte besteigen dürfen, sondern ob dies vorhersehbar war. Hierzu sagte J.________ anlässlich der ersten Einvernahme vom 7. November 2022 das Folgende aus (Zeilen 11 ff.; act. 2021): «Während der Pause ist ein Mitarbeit[er] der Firma C.________ (I.________]) zur mir gekommen und hat mich gefragt, ob sie schon aufs Dach rauf können um das Moos auf dem Unterdach zu putzen. Ich habe ihm gesagt, dass noch niemand aufs Dach darf, da wir noch Sicherungsarbeiten vornehmen mussten und es noch nichts bringt. Ich präzisiere, dass ich ihm nicht verboten habe aufs Dach zu gehen, ich habe ihm gesagt, es bringt nichts im Moment und damit war für mich klar, das[s] niemand rauf aufs Dach geht».”
“Aber bei altem Eternit könne man nie sicher sein, daher solle man immer auf den Balken laufen (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 151 ff.; act. 2011). Der Zugang zu den Etagen sei nicht gesperrt gewesen und bei den entsprechenden Elementen, in welchen sich die Treppe befinde, sei auch keine Absturzsicherung vorhanden gewesen. Diese wäre zu einem späteren Zeitpunkt geplant gewesen. Sie hätten Fangnetze bestellt, welche zwischen der Spenglerbrücke und der Fassade hätten montiert werden sollen. Die Fangnetze seien jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht eingetroffen gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 166 ff.; act. 2012). Die Baustelle sei nicht genügend gesichert gewesen, um sich auf das Dach zu begeben (Einvernahmeprotokoll vom 10.11.2022, Zeilen 205 f.; act. 2013). Aufgrund der Akten ist somit derzeit davon auszugehen, dass die Baustelle mangelhaft gesichert war. Unbehelflich ist, dass eine weitergehende Sicherung geplant war, da die Baustelle von Anfang an zu sichern ist und namentlich das notwendige Sicherungsmaterial vorhanden sein muss (vgl. Art. 3 Abs. 8 BauAV). Auch die Staatsanwaltschaft ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Baustelle ungenügend gesichert war. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dies unbeachtlich sei, da das Opfer das Dach nicht hätte besteigen dürfen. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend ist vorliegend nicht, ob das Opfer das Dach hätte besteigen dürfen, sondern ob dies vorhersehbar war. Hierzu sagte J.________ anlässlich der ersten Einvernahme vom 7. November 2022 das Folgende aus (Zeilen 11 ff.; act. 2021): «Während der Pause ist ein Mitarbeit[er] der Firma C.________ (I.________]) zur mir gekommen und hat mich gefragt, ob sie schon aufs Dach rauf können um das Moos auf dem Unterdach zu putzen. Ich habe ihm gesagt, dass noch niemand aufs Dach darf, da wir noch Sicherungsarbeiten vornehmen mussten und es noch nichts bringt. Ich präzisiere, dass ich ihm nicht verboten habe aufs Dach zu gehen, ich habe ihm gesagt, es bringt nichts im Moment und damit war für mich klar, das[s] niemand rauf aufs Dach geht».”
Für im Betrieb nicht bereits umgesetzte baustellenspezifische Massnahmen kann danach erforderlich sein, dass die dafür benötigte Schutzausrüstung im Betrieb vorhanden ist und nachweislich fachgerecht gewartet bzw. bei Bedarf ersetzt wurde.
“Unter diesen Umständen sei es aus damaliger Perspektive nicht pflichtwidrig gewesen, ihn für diese Funktion vorzusehen. Ihm habe D.____ A.____ als Hilfsarbeiter zugeteilt, welcher die am Boden anfallende Arbeit hätte erledigen sollen, wofür dieser keine Schulung für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz benötigt habe. Die Verrichtung solcher Arbeiten in einer Zweiergruppe, bestehend aus einem am Boden arbeitenden Hilfsmonteur und einem auf dem Gerüst arbeitenden Gruppenchef, sei gemäss Auskunft der SUVA branchenüblich und nicht zu beanstanden. Der Abbau des Gerüstes hätte konform mit den massgebenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden können, wenn an potentiellen Absturzstellen eine Seilsicherung eingesetzt worden wäre. Dass diese nicht realisiert worden sei und gar nicht habe eingesetzt werden können, weil das Gerüst in anderer Weise abgebaut worden sei, sei nicht auf eine Unsorgfalt von D.____ in der betrieblichen Organisation zurückzuführen. In Beachtung von Art. 3 Abs. 5 BauAV hätten geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestanden, insbesondere sei die für die Seilsicherung benötigte Ausrüstung vorhanden gewesen. Diese sei nachweislich professionell gewartet und soweit nötig jeweils ersetzt worden. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach D.____ nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe, er nicht für die genügende Schulung von Mitarbeitern gesorgt habe, welche in Höhen und auf Dächern eingesetzt worden seien, und er nicht geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt.”
Die Zurverfügungstellung eines unfertigen Gerüsts an andere auf der Baustelle beteiligte Unternehmungen kann als Inverkehrbringen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PrSG gelten. Vor diesem Hintergrund begründet Art. 3 Abs. 1 BauAV die Pflicht, Bauarbeiten so zu planen, dass Risiken für Berufsunfälle möglichst klein gehalten werden; dies umfasst hier die Verpflichtung, bei der Planung zu berücksichtigen, dass Dritte das Gerüst benutzen könnten.
“Gemäss dem vorstehend wiedergegebenen Art. 3 Abs. 1 BauAV (vgl. E. 2.6 hiervor) müssen Bauarbeiten - wozu auch die Erstellung eines Gerüstes gehört - so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist. Das war hier offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hätte, da sie das Gerüst am EFH an der L._______ in M._______ am 24. September 2019 aus zeitlichen Gründen nicht hatte fertigstellen können, davon ausgehen müssen, dass das gemäss ihren Ausführungen noch nicht fertig erstellte Gerüst von diversen, am Bau beteiligten Handwerkerinnen und Handwerkern hätte benützt werden können. In den Akten finden sich denn auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin das Gerüst anderen, in den Bau involvierten Unternehmungen explizit nicht zum Gebrauch überlassen hätte. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin - indem sie das fragliche Gerüst den beteiligten Unternehmungen überlassen hat - dieses im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PrSG in Verkehr gebracht hat. Daran ändern auch ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der Benützung des Gerüstes durch P.”
Vor Beginn der Bauarbeiten sind die Risiken für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz abzuklären und die notwendigen baustellenspezifischen Sicherheitsmassnahmen zu definieren. In der zitierten Feststellung wird zudem empfohlen, diese baustellenspezifischen Massnahmen im Werkvertrag in gleicher Form wie die übrigen Vertragsinhalte zu spezifizieren.
“Massnahme Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitenden bekannt geben, dass bei Gefahr für Leben und Gesundheit gilt: «Stopp bei Gefahr - Gefahr beheben - weiterarbeiten.» Die Mitarbeitenden sind im Rahmen der betrieblichen Instruktion regelmässig mit der Lerneinheit «Anschlagen von Lasten» unter www.Suva.ch/88801.d zu instruieren. Feststellung 2 Zusammenwirken mehrerer Betriebe Am Arbeitsplatz mit Arbeitnehmenden von mehreren tätigen Betrieben wurde die Wahrung der Arbeitssicherheit mit den erforderlichen Absprachen und notwendigen Massnahmen nicht eingehalten (Art. 9 Abs.1 VUV) Sofort-Massnahme 2.1 Es ist gemeinsam sicherzustellen, dass die erforderlichen Absprachen und die entsprechenden Massnahmen getroffen werden. Massnahme 2.2 Vor Beginn der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass die Risken betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz abgeklärt und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen definiert werden. Feststellung 3 Planung von Bauarbeiten Die Arbeiten wurden nicht so geplant, dass das Risiko von Berufsunfällen und Gesundheitsschäden möglichst klein ist (Art. 3 Abs. 1 BauAV). Massnahme 3.1 Vor Beginn der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass die Risken betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz abgeklärt und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen definiert werden. 3.2 Baustellenspezifische Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrages. B.c Mit Rückmeldung vom 8. Juni 2018 erhob die Arbeitgeberin Einwand und nahm Stellung zu den Feststellungen und Massnahmen der Suva. Sie führte im Wesentlichen aus, die Massnahme 1 (Lasten anschlagen) sei am 7. Juni 2018 umgesetzt worden. Die Massnahme 3 (Planung von Bauarbeiten) würde sie bereits seit längerem umsetzen. Die Massnahme 3.2 («Baustellenspezifische Massnahmen sind in den Werkvertrag aufzunehmen und in der gleichen Form zu spezifizieren wie die übrigen Inhalte des Werkvertrages.») sei insoweit nicht umsetzbar, da der Werkvertrag geschlossen werde, lange bevor eine Baustelle vorhanden sei. Für ihre spezifischen Sicherheitsvorkehrungen sei sie selber besorgt.”
Wo konkrete gesetzliche Vorschriften fehlen, können bereichsspezifische Suva‑Vorgaben (z. B. die Broschüre «Neun lebenswichtige Regeln für die Stahlbau‑Montage») zur Konkretisierung der baustellenspezifischen Massnahmen herangezogen werden. Art. 3 Abs. 5 BauAV verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete, betriebssichere Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig bereitzustellen; dies steht ergänzend zu den allgemeinen Pflichten der VUV.
“Die im Rahmen von Art. 125 StGB zu prüfende Verletzung von Sorgfaltspflichten kann sich aus einer Missachtung von Regeln der Baukunde ergeben, wobei die Strafbarkeit für das Gefährdungsdelikt nach Art. 229 StGB unter Umständen Rückschlüsse auf das fahrlässige Verletzungsdelikt zulässt (vgl. BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, Erw. 3.3.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Nach Art. 3 Abs. 5 BauAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) schreibt in allgemeiner Weise vor, dass der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen muss, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Konkrete Vorschriften über die Sicherung von Bauteilen finden sich in der vorgenannten Erlassen nicht. Die Suva hat eine einschlägige Broschüre mit dem Titel "Neun lebenswichtige Regeln für die Stahlbau-Montage" verfasst. Darin werden Sicherheitsvorschriften formuliert, welche die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Stahlbau-Montage präzisieren.”
“Die im Rahmen von Art. 125 StGB zu prüfende Verletzung von Sorgfaltspflichten kann sich aus einer Missachtung von Regeln der Baukunde ergeben, wobei die Strafbarkeit für das Gefährdungsdelikt nach Art. 229 StGB unter Umständen Rückschlüsse auf das fahrlässige Verletzungsdelikt zulässt (vgl. BGer Urteil 6B_516/2009 vom 3. November 2009, Erw. 3.3.1). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Bauarbeitenverordnung (BauAV, SR 832.311.141) müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen eingehalten werden können. Nach Art. 3 Abs. 5 BauAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) schreibt in allgemeiner Weise vor, dass der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen muss, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Bestimmungen über die Arbeitssicherheit sowie den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Konkrete Vorschriften über die Sicherung von Bauteilen finden sich in der vorgenannten Erlassen nicht. Die Suva hat eine einschlägige Broschüre mit dem Titel "Neun lebenswichtige Regeln für die Stahlbau-Montage" verfasst. Darin werden Sicherheitsvorschriften formuliert, welche die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für den Bereich der Stahlbau-Montage präzisieren.”
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 5 BauAV festgehalten, dass geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung stehen müssen; im entschiedenen Fall war die für Seilsicherungen benötigte Ausrüstung vorhanden und nachweislich professionell gewartet.
“Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art.”
“Unter diesen Umständen sei es aus damaliger Perspektive nicht pflichtwidrig gewesen, ihn für diese Funktion vorzusehen. Ihm habe D.____ A.____ als Hilfsarbeiter zugeteilt, welcher die am Boden anfallende Arbeit hätte erledigen sollen, wofür dieser keine Schulung für den Umgang mit der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz benötigt habe. Die Verrichtung solcher Arbeiten in einer Zweiergruppe, bestehend aus einem am Boden arbeitenden Hilfsmonteur und einem auf dem Gerüst arbeitenden Gruppenchef, sei gemäss Auskunft der SUVA branchenüblich und nicht zu beanstanden. Der Abbau des Gerüstes hätte konform mit den massgebenden Sicherheitsbestimmungen durchgeführt werden können, wenn an potentiellen Absturzstellen eine Seilsicherung eingesetzt worden wäre. Dass diese nicht realisiert worden sei und gar nicht habe eingesetzt werden können, weil das Gerüst in anderer Weise abgebaut worden sei, sei nicht auf eine Unsorgfalt von D.____ in der betrieblichen Organisation zurückzuführen. In Beachtung von Art. 3 Abs. 5 BauAV hätten geeignete Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestanden, insbesondere sei die für die Seilsicherung benötigte Ausrüstung vorhanden gewesen. Diese sei nachweislich professionell gewartet und soweit nötig jeweils ersetzt worden. Die in der Anklageschrift konkret vorgebrachten Tatvorwürfe, wonach D.____ nicht für ein ausreichendes Sicherheitskonzept innerhalb der D.____ AG besorgt gewesen sei und die Einhaltung der Normen der Arbeitssicherheit auf Baustellen nicht überwacht habe, er nicht für die genügende Schulung von Mitarbeitern gesorgt habe, welche in Höhen und auf Dächern eingesetzt worden seien, und er nicht geeignetes Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt habe, hätten sich demzufolge nicht bestätigt. b) Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft, wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 2.1.1), die Auffassung, angesichts der sich aus dem Einsatz von Mitarbeitern ohne Fachausbildung ergebenden Risiken hätte D.____ als Gesamtverantwortlicher umso mehr Wert darauf legen müssen, dass diese "on the job" ausgebildet und nur entsprechend ihren Kenntnissen eingesetzt würden.”
Bei der Planung nach Art. 3 Abs. 1 BauAV ist bei ungeschützten Stellen ein Seitenschutz vorzusehen, wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt (vgl. Art. 15 Abs. 1 BauAV).
“Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art.”