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Die Pflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 BauAV kann durch Delegation an eine weisungsbefugte, namentlich bestimmte und geeignete Person (z. B. Bauführer oder Sicherheitsverantwortlichen) erfüllt werden. Der Arbeitgeber / Geschäftsführer muss nicht jede Baustelle persönlich überwachen, sofern die Delegation an eine als zuverlässig und kompetent eingeschätzte Person erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese ihrer Verantwortung nicht nachkommt.
“Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
Delegation an weisungsbefugte Bauführer kann den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 BauAV entsprechen: Es genügt, wenn der Arbeitgeber dafür sorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz vorhanden ist, die notwendigen Sicherheitsmittel bereitgestellt sind und der Arbeitgeber nicht jede Baustelle persönlich kontrollieren muss.
“Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
Der Arbeitgeber kann seine Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 BauAV an eine weisungsbefugte Person auf der jeweiligen Baustelle (z. B. den Bauführer) delegieren. Er muss jedoch sicherstellen, dass für jede Baustelle eine solche verantwortliche Person vorhanden ist und diese die konkreten Instruktionen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erteilen kann.
“____ in Gutheissung der diesbezüglichen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers sowie in Abänderung des angefochtenen Urteils der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassung nach Art. 125 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV, Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV) schuldig zu sprechen. 4.4 a) Den Beschuldigten D.____ hat die Vorinstanz ebenfalls mangels einer Sorgfaltspflichtverletzung von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen und diesbezüglich im Wesentlichen dargelegt, D.____ habe in der Person von C.____ einen Sicherheitsverantwortlichen eingesetzt, dem er als langjähriger und kompetent eingeschätzter Mitarbeiter vertraut habe. Er habe B.____ aufgrund von dessen mehrjähriger Berufserfahrung als Gruppenchef und A.____ als Hilfsarbeiter einsetzen lassen. Die für die Seilsicherung benötigte Sicherheitsausrüstung habe er den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese habe sich vor Ort im Fahrzeug befunden. D.____ habe in seiner (zumindest faktischen) geschäftsführenden Funktion die Pflichten als Arbeitgeber und Bauunternehmer getragen. Er habe in Beachtung von Art. 4 Abs. 1 BauAV dafür gesorgt, dass auf jeder Baustelle eine weisungsbefugte Person für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig gewesen sei, nämlich in erster Linie der jeweilige Bauführer. Dies sei im konkreten Fall C.____ gewesen, welcher gleichzeitig Sicherheitsverantwortlicher für das ganze Unternehmen gewesen sei. Dass D.____ die Verantwortung über die einzelnen Baustellen an die jeweiligen Bauführer delegiert habe, sei ohne Weiteres zulässig gewesen. D.____ habe als Geschäftsführer nicht auf jeder Baustelle die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften persönlich zu kontrollieren gehabt. Es sei somit an C.____ gewesen, auf der jeweiligen Baustelle die konkreten Instruktionen zu erteilen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach D.____ hätte annehmen müssen, dass C.____ dieser Verantwortung nicht nachkommen würde. Bei der Rekrutierung und Instruktion der beiden Gerüstmonteure B.____ und A.____ sei ebenfalls keine Pflichtverletzung zu erkennen. B.____ habe über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt und sei in der Vergangenheit auch schon für die D.”
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