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Im vorliegenden BVGer‑Entscheid wurden teilweise nicht regelkonforme Ausführungen festgestellt, namentlich im Giebelbereich, bei der Dachdeckerschutzwand, beim Gerüstbelag, bei ungesicherten Gerüstbestandteilen, beim Seitenschutz sowie bei den Zugängen. Diese Feststellungen betreffen die Anwendung von Art. 16 BauAV im Rahmen von Kontrollen und Gerüstprüfungen und können die Notwendigkeit von Nachrüstungen vor Benutzung indizieren.
“Die Vorinstanz machte im Anhang zum Schreiben vom 15. Oktober 2019, in welchem sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte (Suva-act. 40), folgende Feststellungen: Die giebelseitige Absturzsicherung ist nicht regelkonform ausgeführt, mögliche Absturzhöhe bis zirka 8 Meter (Art. 29 BauAV), die Dachdeckerschutzwand fehlt oder entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und kann eine vom Dach stürzende Person nicht auffangen (Art. 48 BauAV), der Abstand des Gerüstbelags von der Fassade beträgt teilweise mehr als 30 cm, es wurden keine zusätzlichen Massnahmen getroffen, um Abstürze zu verhindern (Art. 46 BauAV), die Gerüstbestandteile sind teilweise nicht gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert (Art. 39 BauAV), der Seitenschutz entspricht teilweise nicht den Regeln in Art. 16 BauAV, das Gerüst verfügt teilweise nicht über sichere Zugänge (Art. 45 Abs. 1 BauAV), der Belag im Giebelbereich ist vereinzelt nicht für eine dynamische Beanspruchung geprüft, am Gerüst fehlt das Schild mit der Angabe der zulässigen Nutzlast (Art. 49 Abs. 3 BauAV), die Fundation des Gerüstes ist vereinzelt mangelhaft (Art. 40 BauAV).”
Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn stattdessen ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und tatsächlich alle Arbeiten innerhalb dieses Seitenschutzes ausgeführt werden können.
“Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art. 29 Abs. 4 BauAV). An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen. Diese Massnahme kann entfallen, wenn ein durchgehender Spenglergang angebracht ist oder gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen worden sind (Art. 29 Abs. 5 BauAV).”
Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV den Spenglergang ersetzen, sofern alle Arbeiten innerhalb dieses Seitenschutzes ausgeführt werden können (vgl. Art. 29 Abs. 2 BauAV).
“Nach Art. 3 Abs. 1 BauAV müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. Der Arbeitgeber, der Bauarbeiten ausführt, hat dafür zu sorgen, dass geeignete Materialien, Installationen und Geräte in genügender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie müssen sich in betriebssicherem Zustand befinden und den Anforderungen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes entsprechen (Art. 3 Abs. 5 BauAV). Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein (Art. 8 Abs. 1 BauAV). Ein Seitenschutz ist zu verwenden bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m und bei solchen im Bereich von Gewässern und Böschungen (Art. 15 Abs. 1 BauAV). Die Anbringung des Seitenschutzes richtet sich nach Art. 16 BauAV und die Absturzsicherung bei Niveauunterschieden von Böden und Bodenöffnungen bestimmt sich nach Art. 17 BauAV. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, so ist ein Fassadengerüst zu erstellen. Der oberste Holm des Gerüstes hat während der ganzen Bauarbeiten die höchste Absturzkante um mindestens 80 cm zu überragen (Art. 18 BauAV). Der Schutz vor Stürzen über den Dachrand bestimmt sich nach Art. 28 ff. BauAV. Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° ist ein Spenglergang nach Art. 47 BauAV anzubringen (Art. 29 Abs. 1 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung bis 10° kann der Spenglergang entfallen, wenn ein durchgehender Seitenschutz nach Art. 16 BauAV angebracht ist und alle Arbeiten innerhalb des Seitenschutzes ausgeführt werden können (Art. 29 Abs. 2 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung zwischen 25° und 60° ist der Seitenschutz des Spenglerganges als Dachdeckerschutzwand nach Art. 48 BauAV auszugestalten (Art. 29 Abs. 3 BauAV). Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Traufenhöhe, nur von Gerüsten oder beweglichen Arbeitsbühnen aus gearbeitet werden (Art.”
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