832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Bei Abbau von Gestein durch Sprengung sind die Abbauwände in Stufen zu unterteilen.
Die Stufenhöhe richtet sich nach den Gegebenheiten des abzubauenden Materials. Sie darf höchstens 40 m betragen. Bei Steinbrüchen für die Gewinnung von Naturwerkstein darf die maximale Stufenhöhe von 40 m überschritten werden. Die Stufenhöhe ist im Abbauplan festzulegen.
Bevor nach erfolgter Sprengung die Arbeit auf den Stufen wiederaufgenommen werden darf, muss die Stabilität der Stufen durch eine Fachperson beurteilt und nachgewiesen werden.
Nach jedem Abschlag sind Materialablösungen und gelockerte Gesteinspartien von der Wand zu entfernen.
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