Zur Gewährleistung der Sicherheit der Verkehrswege gehören folgende Massnahmen:
- Baustellenzugänge müssen mindestens 1 m breit sein, die übrigen Verkehrswege mindestens 60 cm breit.
- Die Verkehrswege sind freizuhalten.
- Bei Gleitgefahr müssen die Verkehrswege durch geeignete Massnahmen gesichert werden. Sie sind insbesondere von Schnee und Eis zu befreien.
- Bei Steigungen von mehr als 10 Grad muss eine Rutschsicherung angebracht sein.
- An Treppen mit mehr als fünf Stufen ist ein Handlauf anzubringen; gibt es eine Absturzseite, so ist anstelle eines Handlaufes ein Seitenschutz anzubringen.