832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die:
in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen;
sich am Arbeitsplatz verständigen können.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen für diese Arbeiten nach Artikel 6 VUV1instruiert worden sein.
Mindestens eine Person pro Arbeitsstelle muss über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen. Diese Person muss während der Arbeiten ununterbrochen vor Ort sein.