832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeiten in Rohrleitungen eingesetzt werden, müssen ununterbrochen von einer Person überwacht werden, die sich ausserhalb der Rohrleitungen aufhält.
Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass zwischen 600 mm und 800 mm sind mit Arbeitsmitteln auszuführen, die von ausserhalb des Rohres bedient werden (Manipulatoren).
Ist der Einsatz von Manipulatoren nicht möglich oder nicht angemessen, so dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter folgenden Bedingungen eingesetzt werden:
Die Rohrleitungen werden künstlich belüftet.
Für den Einsatz über eine Strecke von mehr als 20 m werden seilgeführte Rollenwagen eingesetzt.
Die Flucht und Rettung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sichergestellt und die Kommunikation nach aussen ist jederzeit gewährleistet.
Arbeiten in Rohrleitungen mit einem Lichtmass von weniger als 600 mm dürfen nur mit Manipulatoren ausgeführt werden.
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