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Kommentare: Art. 51 | Omnilex
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832.311.141
BauAV
Federal Council Ordinance
01.01.2022
Originalquelle
Das Gerüst ist am Bauwerk zug- und druckfest zu verankern oder anderweitig in geeigneter Weise zu fixieren, namentlich durch Abstützen oder Abspannen.
Die Verankerung oder die anderweitige Fixierung ist fortlaufend dem Gerüstaufbau oder -abbau folgend zu montieren oder zu entfernen.
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BauAV · Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
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