832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Gräben und Schächte müssen so erstellt werden, dass die lichte Breite ein sicheres Arbeiten gewährleistet.
Die lichte Breite ist der kleinste Abstand:
zwischen Grabenwänden oder, sofern eine Spriessung vorhanden ist, zwischen gegenüberliegenden Spriesswänden; oder
zwischen Baugrubenböschung und festen Bauteilen.
Muss der Graben für das Verlegen von Leitungen begangen werden, hat die lichte Breite zu betragen:
ab einer Grabentiefe von mehr als 1 m: mindestens 60 cm;
bei einem Innenrohrdurchmesser bis und mit 40 cm: mindestens 40 cm plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung;
bei einem Innenrohrdurchmesser ab 40 cm bis und mit 120 cm: mindestens 60 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 40 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung;
bei einem Innenrohrdurchmesser ab 120 cm: mindestens 80 cm, und dabei auf der einen Seite mindestens 60 cm, plus der Aussenrohrdurchmesser der Leitung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.