Ränder von Gräben und Baugruben müssen horizontal freigehalten werden:
- bei Spriessungen in Gräben und Sicherungen der Baugrubenwände mit Spund-, Pfahl-, Schlitz-, Nagelwänden und dergleichen: auf einer Breite von mindestens 50 cm;
- bei Böschungen: auf einer Breite von mindestens 1 m.