832.311.141BauAVFederal Council Ordinance01.01.2022Originalquelle
Die Spriessungen sind so auszuführen, dass benachbarte unverspriesste Wandteile keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährden.
Der unterste Teil der Grabenwände kann bis zu einer Höhe von höchstens 80 cm unverspriesst bleiben, soweit es das Material zulässt.
Die Spriesselemente dürfen in standfestem Material Zwischenräume von höchstens 20 cm aufweisen.
Hohlräume hinter Spriesswänden sind sofort satt auszufüllen.
Die Spriessungen müssen mindestens 15 cm über den Grabenrand vorstehen.
Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen.
Beim Ein- und Ausbau der Spriessungen sowie beim Wiedereinfüllen der Gräben dürfen sich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im ungesicherten Bereich aufhalten.
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