(Art. 10 Abs. 1 EOG)
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Nach Abschluss der Ausbildung ist die EO-Entschädigung ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns zu bemessen. Auf Einstufungsverfügungen, die vor dem Abschluss der Ausbildung ergangen und entsprechend tiefer ausgefallen sind, ist insofern nicht abzustellen. Gegebenenfalls ist die Sache zur Neubeurteilung und Neufestsetzung der Entschädigung an die zuständige Stelle zurückzuweisen.
“vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und anschliessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt.”
Historischer Hinweis: Vor dem 1. Januar 1964 waren Wehrpflichtige den Erwerbstätigen gleichgestellt, wenn sie nachwiesen, dass sie ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Per 1. Januar 1964 wurden diese Bestimmungen geändert; die heutige Differenzierung (lit. b und c) geht auf diese Verordnungsänderung zurück.
“Art. 1 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 4 Abs. 2 EOV gehen, soweit hier von Interesse, auf eine am 1. Januar 1964 in Kraft getretene Verordnungsänderung zurück (vgl. AS 1964 337 im Vergleich zu AS 1959 2143). Vor dem 1. Januar 1964 waren den Erwerbstätigen Wehrpflichtige gleichgestellt, die nachweisen konnten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Ihre Entschädigung bemass sich nach dem Lohn, den sie ohne Einrücken verdient hätten (Art. 2 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Per 1. Januar 1964 wurden diese Bestimmungen geändert und ergänzt: Den Erwerbstätigen wurden Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV BGE 148 V 373 S. 380 in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung). Ferner wurde gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1).”
Nach der Rechtsprechung (vgl. 9C_461/2021) wurde die Erlangung des Anwaltspatents vom kantonalen Gericht als «Abschluss einer Ausbildung» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV angesehen; es ist unbestritten, dass der zugrundeliegende Sachverhalt grundsätzlich von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfasst wird.
“Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.2 Abs. 1) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Sodann gibt der Umstand, dass das kantonale Gericht die Erlangung des Anwaltspatents als Abschluss einer Ausbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV betrachtet hat, keinen Anlass zu Weiterungen. Es ist unbestritten, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt - grundsätzlich - von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfasst wird.”
“Dass die vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. vorangehende E. 3.2 Abs. 1) offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.3). Sodann gibt der Umstand, dass das kantonale Gericht die Erlangung des Anwaltspatents als Abschluss einer Ausbildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV betrachtet hat, keinen Anlass zu Weiterungen. Es ist unbestritten, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt - grundsätzlich - von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfasst wird.”
Die blosse Einreichung der Abschlussarbeit begründet den Abschluss nicht. Massgeblich ist der formelle Abschluss, der erst nach Beurteilung/Annahme der Arbeit und der Erteilung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität vorliegt; der Abschlusszeitpunkt richtet sich daher nach diesem formellen Datum.
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der formelle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbildung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO-Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis 8.”
Das vom Versicherungsträger veröffentlichte Merkblatt behandelt verschiedene Entschädigungsfragen und nennt Kategorien wie Personen in Ausbildung sowie Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit. Hinsichtlich der nach Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellten Personen geht das Merkblatt jedoch konkret nur auf lit. a (Arbeitslose) ein. Zur Anspruchslage bei einer hypothetischen Erwerbsaufnahme enthält das Merkblatt keine Ausführungen.
“Der Versicherungsträger stellt ein Merkblatt "Erwerbsausfallentschädigungen" zur Verfügung. Dieses kann auch von der Internetseite der Beschwerdegegnerin heruntergeladen werden. Das Merkblatt behandelt die Entschädigung für (effektiv) Erwerbstätige und Nichterwerbstätige und informiert über die Kategorien "Personen in Ausbildung" und "Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit". Bestimmte Aspekte der Entschädigung werden detailliert behandelt. Von den Konstellationen, die nach Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, behandelt das Merkblatt indessen einzig lit. a (Arbeitslose). Über die Anspruchslage bei einer hypothetischen Erwerbsaufnahme schweigt es.”
Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV ändert nicht die Rechtsqualität einer grundsätz lich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen, sondern erleichtert im Rahmen der Qualifikation die Beweisanforderungen. Nach der Rechtsprechung enthält die Bestimmung keine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Koordination zwischen beruflicher Ausbildung und militärischer/militärischer Weiterbildung; deshalb ist eine schlechtere Behandlung allein wegen versetzter Ausbildungszeiten unter den dort beschriebenen Umständen nicht gerechtfertigt.
“Es trifft zu, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht die Umqualifikation einer grundsätzlich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen erlaubt, sondern lediglich (im Sinne der vorangehenden E. 2.2) die Beweisanforderungen für die Qualifikation modifiziert (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Indessen leuchtet insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht ein, weshalb der Versicherte unter den konkreten Umständen schlechter gestellt werden sollte, als wenn er die Offiziersausbildung erst unmittelbar nach der bestandenen Anwaltsprüfung angetreten hätte. Diese beiden Sachverhalte sind denn auch nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ausdrücklich gleichgestellt (auch in der französischen resp. italienischen Version; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 145 V 2 E. 4.1). Zudem enthält der Tatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 4 Abs. 2 EOV - neben dem Erfordernis des tatsächlichen resp. hypothetischen Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken resp. während des Dienstes - keine Einschränkung hinsichtlich der zeitlichen Koordination der beruflichen mit der militärischen Ausbildung.”
“Es trifft zu, dass Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht die Umqualifikation einer grundsätzlich nicht erwerbstätigen Person zu einer erwerbstätigen erlaubt, sondern lediglich (im Sinne der vorangehenden E. 2.2) die Beweisanforderungen für die Qualifikation modifiziert (BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Indessen leuchtet insbesondere mit Blick auf die ratio legis von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht ein, weshalb der Versicherte unter den konkreten Umständen schlechter gestellt werden sollte, als wenn er die Offiziersausbildung erst unmittelbar nach der bestandenen Anwaltsprüfung angetreten hätte. Diese beiden Sachverhalte sind denn auch nach dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung ausdrücklich gleichgestellt (auch in der französischen resp. italienischen Version; vgl. zur Bedeutung des Wortlauts bei der Auslegung BGE 147 V 79 E. 7.3.1; 145 V 2 E. 4.1). Zudem enthält der Tatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. c und Art. 4 Abs. 2 EOV - neben dem Erfordernis des tatsächlichen resp. hypothetischen Ausbildungsabschlusses unmittelbar vor dem Einrücken resp.”
Dauer als Abgrenzungskriterium: Bei der Abgrenzung der in Art. 1 Abs. 2 EOV erfassten Konstellationen spielt die Dauer der tatsächlichen oder behaupteten Erwerbstätigkeit eine zentrale Rolle. In der Rechtsprechung wird für die Abgrenzung häufig eine Schwelle von mehr als vier Wochen genannt. Für eine rein hypothetische Erwerbstätigkeit verlangt die Rechtsprechung, dass diese «von längerer Dauer» wäre, d. h. mindestens auf ein Jahr angelegt oder unbefristet.
“WEO, Stand 1. Januar 2020). Viele Fälle der hier interessierenden Konstellation nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV unterscheiden sich von solchen nach lit. c nur durch einen grösseren - in der Regel mehr als vier Wochen betragenden (vgl. Rz.”
“Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit BGE 148 V 427 S. 431 von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).”
Bei der Beurteilung, ob eine Person gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichzustellen ist, kann zur Glaubhaftmachung eines hypothetischen Stellenantritts auch das nachdienstliche Verhalten berücksichtigt werden; ein zeitnaher Antritt einer Stelle nach Dienstende spricht dafür, dass ohne Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre.
“Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall, da der Beschwerdeführer glaubhaft angegeben hat, dass sein kompletter Berufseinstieg nach Abschluss seines ...-Studiums im August 2022 geplant gewesen sei und dies nur aufgrund seines Zivildiensteinsatzes nicht möglich gewesen sei (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im September und Oktober 2022 Stellvertretungen für ... übernommen (AB 4 S. 1). Auch wenn es sich hierbei um erst nach Abschluss des Zivildienstes angetretene Stellen handelt, kann rechtsprechungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. August 2022, 9C_586/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2.4). Mit den zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetretenen Stellen als Stellvertreter von ... vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8.”
“Das Bundesgericht führte zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aus, diese Bestimmung bezwecke, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig gewesen seien, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl.”
“Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 1. Mai 2020 und 30. April 2021 eine auf ein Jahr befristete Praktikumsstelle bei der C.________ AG innehatte und dabei ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 3'140.-- erzielte (vgl. AB 2). Auch wenn es sich hierbei um eine erst nach Abschluss des Zivildienstes angetretene Stelle handelt, kann rechtsprechungsgemäss, was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts anbelangt, auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Mit der zeitnah zum Abschluss der Zivildienstperiode angetreten Praktikumsstelle vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er nicht in den Zivildienst eingerückt wäre (vgl. auch Rz. 5004 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO; bis 31. Dezember 2020: Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleitende und Mutterschaft]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen siehe BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt, zog sie doch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2021 (AB 1) das während dieser Praktikumsstelle zwischen dem 1. Mai 2020 und 30. April 2021 erzielte Erwerbseinkommen für die Ermittlung der EO-Entschädigung heran.”
Wer seine Ausbildung unmittelbar vor Dienstantritt abgeschlossen hat, wird nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt. Diese gesetzliche Regel/Vermutung führt dazu, dass die Erwerbsersatzentschädigung für den betreffenden Dienst gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen ist.
“1 LAPG, le Conseil fédéral a d’abord défini que sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l'entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). Les Directives émises par l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant le régime des allocations pour perte de gain pour les personnes faisant du service, en cas de maternité et paternité (DAPG valables dès le 1er juillet 2005; état au 1er janvier 2021) précisent que cette condition de la durée minimale de quatre semaines est remplie si, au cours des douze derniers mois, au moins vingt jours ou 160 heures de travail ont été effectuées (chiffre 5001 DAPG). Cette règle s’applique également pour les personnes en formation (voir chiffre 5005 DAPG). 2.3. Le Conseil fédéral a ensuite assimilé aux personnes exerçant une activité lucrative les chômeurs, les personnes qui rendent vraisemblable qu'elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n'avaient pas dû entrer en service et les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qui l'auraient terminée pendant le service (art. 1 al. 2 OAPG). 2.3.1. Selon une jurisprudence constante, pour qu’une personne rende vraisemblable qu’elle aurait entrepris une activité lucrative de longue durée si elle n’avait pas dû entrer en service, au sens de l’art. 1 al. 2 let. b OAPG, il faut que cette activité ait une durée illimitée ou d’une année au moins (ATF 136 V 231 consid. 6.3, confirmé in ATF 137 V 410 consid. 2.2 et arrêt TF 9C_57/2013 consid. 3.3). L'art. 1 al. 2 let. b OAPG n'exige par contre pas de la personne assurée qu'elle établisse au degré de la vraisemblance prépondérante la prise hypothétique d'une telle activité lucrative de longue durée, mais uniquement qu'elle rende vraisemblable celle-ci. A cet effet, il n'est pas nécessaire de prouver qu'une place de travail était planifiée dès l'entrée en service. Il faut néanmoins tenir compte du fait que les conditions d'assurance, et notamment le montant des prestations d'assurance, se déterminent d'après les circonstances qui prévalaient au moment de la survenance du cas d'assurance (ATF 136 V 231 consid.”
“Das BSV anerkennt eine Berechnung des Entschädigungsanspruchs auf einem Monatslohn als Praktikant von Fr. 2'600.-. Es ist somit grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdegegner als Erwerbstätiger einzustufen ist, was sich angesichts der unmittelbar vor dem Einrücken in den Zivildienst abgeschlossenen Ausbildung (Bachelor in Wirtschaftswissenschaften) und auf Grund der in Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV statuierten Vermutung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) nicht beanstanden lässt. Die Vorinstanz und Parteien sind sich weiter einig, dass die Erwerbsersatzentschädigung für den unmittelbar nach der abgeschlossenen Ausbildung angetretenen Dienst anhand von Art. 4 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat. Soweit das BSV die Dauerhaftigkeit der Erwerbstätigkeit in Frage stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn es macht damit keine Umstände geltend, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdegegner ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV und E. 5.2.4 hiernach).”
“Nachdem sowohl die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) als auch diejenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Der Anspruch auf EO-Entschädigung für die vorliegend in Frage stehende Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) ist folglich gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen.”
Gemäss Rechtsprechung gilt als «unmittelbar» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EOV eine Zeitspanne von höchstens drei Wochen (Rz. 5006 WEO, mit Verweis auf BGer 12.8.2013). Bei längeren Unterbrüchen (z. B. mehreren Monaten) wurde die Unmittelbarkeit in der Praxis verneint.
“Ferner ist auch festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der oder die Versicherte nach dem Ausbildungsabschluss eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätte. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013 9C_57/2013 E. 2.1.1). Da zwischen Ende der Ausbildung im September 2019 und dem Einrücken in den Zivildienst Ende 2020 mehrere Monate vergangen sind, ist die Unmittelbarkeit zu verneinen.”
Fehlende oder unzureichende Meldung bzw. Information kann die nachträgliche Korrektur der für die Entschädigung massgeblichen Bemessungsgrundlage beeinträchtigen. War jedoch eine konkrete Anfrage auslösend für eine Beratung, so darf die betroffene Person wegen unterbliebener oder ungenügender Aufklärung keinen Rechtsnachteil erleiden; eine unvollständige Information wird einer falschen Auskunft gleichgestellt. Angesichts der fehlenden Verfügbarkeit allgemeiner Informationen ist gegebenenfalls der Weg für eine nachträgliche Neubemessung für die ganze Dauer der weiterführenden Dienste zu öffnen.
“Der Beschwerdeführer hat auf den während der Gradänderungsdienste periodisch eingereichten Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (Meldekarten) keinen Sachverhalt nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage der abgerechneten Entschädigungen nachträglich korrigierbar ist.”
“Durch seine Anfrage vom 3. August 2019 hat der Beschwerdeführer eine Sachlage nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV - sinngemäss zwar, aber deutlich genug - geschildert und damit die Beratungspflicht ausgelöst. Die erhaltene Antwort war indessen nicht einschlägig; sie bezog sich einzig auf die Konstellation der Erwerbstätigen im Sinn von Art. 1 Abs. 1 EOV (mindestens vierwöchige Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken). Der Beschwerdeführer erhielt daher keine wirksame Beratung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ATSG. Somit fehlt es an einer individuellen, der Anfrage vom 3. August 2019 gerecht werdenden Beratung einer vor Dienstantritt nicht erwerbstätigen Person über die Möglichkeiten, unter bestimmten Umständen mit Erwerbstätigen gleichgestellt zu werden. Aus der unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung darf der interessierten BGE 148 V 427 S. 437 Person kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der - sinngemäss zu handhabenden - Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (BGE 143 V 341 E.”
“Insgesamt ergibt sich, dass allgemeine Informationen über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Berechnung nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV kaum verfügbar sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Weg für eine nachträgliche Neubemessung im Sinn des in E. 3 Gesagten für die ganze Dauer der weiterführenden Dienste zu öffnen.”
Bei Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b genügt es, die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit glaubhaft zu machen. Für Personen nach lit. c besteht eine gesetzliche Vermutung zugunsten des Leistungsberechtigten, die die Erwerbstätigkeit unterstellt und von der Verwaltung durch den Gegenbeweis des Gegenteils widerlegt werden kann.
“Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).”
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und demzufolge nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, ob er gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Letztinstanzlich unbestritten blieb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt seien, da der Versicherte im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhalten habe und er laut eigenen Angaben (vgl. Formular "Ergänzungsantrag zur EO" vom 11. Januar 2019) nach dem Militärdienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen werde. Streitig ist indes, ob die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind.”
Als Erwerbstätige im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
“Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Durchdiener wird die Entschädigung nach Abschluss der Grundausbildung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG festgesetzt. Danach beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV).”
“Grundsätzlich haben Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Personen, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 EOG). Für Durchdiener wird die Entschädigung nach Abschluss der Grundausbildung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG festgesetzt. Danach beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV).”
Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV werden Arbeitslose den Erwerbstätigen gleichgestellt (lit. a).
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit.”
“Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit.”
Art. 1 Abs. 2 EOV schützt Personen, die während des geleisteten Militärdienstes oder wegen des absehbar bevorstehenden Dienstes keine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufnehmen konnten. Die Regelung erfasst insbesondere auch Fälle, in denen wegen des bevorstehenden Dienstes der Eintritt in eine Dauerstelle nicht erfolgen konnte (sodass die widerlegbare Vermutung nach Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zur Anwendung kommt).
“Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten (BGE 136 V 231 E. 5.2; Urteil 9C_791/2019 vom 9. November 2020 E. 5.1). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen zeitlichen Abstandes zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem BGE 148 V 427 S. 432 Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1).”
“Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten (BGE 136 V 231 E. 5.2; Urteil 9C_791/2019 vom 9. November 2020 E. 5.1). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen zeitlichen Abstandes zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem BGE 148 V 427 S. 432 Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1).”
Bei Personen nach Art. 1 Abs. 2 EOV, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, können bei der Bemessung der Entschädigung fiktive ortsübliche Anfangslöhne herangezogen werden. Dabei sind Erkenntnisse darüber, welchen Beruf die betroffene Person voraussichtlich ausgeübt hätte (z. B. Anhaltspunkte aus einer nach dem Dienst aufgenommenen Erwerbstätigkeit), in die Bestimmung des relevanten Anfangslohns einzubeziehen. Ein abstrakter/ortsüblicher Anfangslohn ist jedoch nur dann zu verwenden, wenn der konkret entgangene Lohn nicht bestimmbar ist.
“Bei den Erwerbstätigen wird grundsätzlich auf den letzten vor dem Einrücken erzielten Lohn abgestellt. Dahinter steht die Überlegung, dass dies in der Regel den durch den Dienst bedingten Lohnausfall darstellt (vgl. BBl 1951 III 318). Die Dienstleistenden können jedoch auch einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken und eine Anspruchsberechtigung auf dieser Grundlage geltend machen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EOV). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz zur Bemessung der Entschädigung bei Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Diesem Grundgedanken der Anknüpfung am entgangenen Lohn, welcher mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV nicht geändert wurde (vgl. E. 5.2.3 hiervor), ist deshalb auch bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung bei Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder während des Dienstes beendet hätten, Rechnung zu tragen. Es ist daher gerechtfertigt, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus der Abklärung, ob eine Person überhaupt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, bei der Ermittlung, welchen Beruf ein Dienstleistender aufgenommen hätte, einbezogen werden. Deshalb kann auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit Anhaltspunkte für den ohne Dienst ausgeübten Beruf und den ortsüblichen Anfangslohn in diesem Beruf geben. In diesem Sinn erwog das Bundesgericht im Urteil 9C_80/2014 vom 3. April 2014, dass ein Studium der Geografie und Raumwissenschaften den Zugang zu verschiedenen Berufen eröffne (besagtes Urteil E.”
“Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Heranziehens statistischer branchenspezifischer Anfangslöhne für die Ermittlung der EO-Entschädigung gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht indessen im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Nachgang zur absolvierten Dienstperiode eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufnahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des in dieser Praktikumsstelle erzielten Erwerbseinkommens lässt sich denn auch ohne weiteres klar bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer aufgrund des geleisteten Zivildienstes entgangen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagte Praktikumsstelle vor Abschluss seines Studiums antrat, nichts zu ändern, da einerseits der Lohn nach Abschluss des Studiums im August 2020 (AB 9/5) unverändert blieb und andererseits der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis auch ohne den geleisteten Zivildienst noch vor Abschluss des Masterstudiums begonnen hätte (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er ohne den absolvierten Zivildienst und die besonderen Umstände im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Praktikumsstelle nie angetreten hätte (Beschwerde S. 2), handelt es sich um reine Mutmassungen, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.”
Personen, die glaubhaft machen, dass sie ohne Einrücken eine unbefristete oder mindestens auf ein Jahr angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, werden den Erwerbstätigen gleichgestellt; ihre Entschädigung bemisst sich nach dem entgangenen Lohn. Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c erhalten die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn.
“ohne bevorstehenden Dienst, sieben Monate nach Beendigung der Ausbildung immer noch keine feste Stelle gesucht und angenommen hätte. Die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten (oben E. 2.1) bilden bereits "gewisse Anhaltspunkte" (BGE 144 V 427 E. 3.3) für eine hypothetische Erwerbstätigkeit. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten legt dies zumindest nahe (vgl. Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich in der Dienstzeit offensichtlich erfolgreich auf Arbeitssuche begeben und die gefundene Stelle unmittelbar nach Beendigung des Dienstes angetreten. Keine Anhaltspunkte sprechen für alternative Verläufe, so etwa, dass er ohne Militärdienst ein Vollzeitstudium angefangen oder eine längere Auszeit genommen hätte. Vielmehr muss als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete, jedenfalls aber eine auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Somit war er im hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz beruht auf einer unzutreffenden Handhabung des massgebenden Beweisgrades; er verletzt Bundesrecht (vgl. oben E. 3.2).”
“Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit BGE 148 V 427 S. 431 von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).”
“August 2018 E. 4.2.1; Rz. 5041 und 5066 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2 EOV eine Zweiteilung, die von seinem Wortlaut her an der Gliederung von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c EOV anknüpft: Satz 1 bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs betreffend die Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV fallen. Demgegenüber regelt Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV den Anspruch von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätten, d.h. von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV.”
“16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer (dazu BGE 136 V 231) aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
Für Art. 1 Abs. 1 EOV ist die massgebliche Periode die letzten zwölf Monate vor dem Einrücken. Als erwerbstätig im Sinn dieser Bestimmung gilt, wer innerhalb dieser zwölf Monate während mindestens vier Wochen gearbeitet hat. Die EO-Entschädigung wird auf Grundlage des zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 1 EOV bemessen.
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wochen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV, d.h. während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst, mindestens vier Wochen erwerbstätig war (als ... in einer Teilzeitanstellung) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin stellt darauf ab, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Zeit von Art. 1 Abs. 1 EOV während den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken in den Zivildienst mindestens vier Wochen erwerbstätig war (in seiner Abruftätigkeit als ...) und berechnete die EO-Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 EOV anhand des von ihm zuletzt durchschnittlich erzielten Lohnes in dieser Tätigkeit. Die daraus festgesetzte Entschädigung von Fr.”
Wer unmittelbar vor dem Einrücken die Ausbildung abgeschlossen hat oder die Ausbildung während des Dienstes abschliesst, ist nach Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt. Die Entschädigung bemisst sich in diesen Fällen nach dem ortsüblichen Anfangslohn des betreffenden Berufs.
“Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).”
“Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.”
“Nachdem sowohl die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) als auch diejenigen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Der Anspruch auf EO-Entschädigung für die vorliegend in Frage stehende Dienstperiode (vgl. E. 1.2 hiervor) ist folglich gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV zu bemessen.”
Die Einstufung als «arbeitslos» im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV setzt nach der zitierten Rechtsprechung und Art. 10 AVIG die Anmeldung bei der zuständigen Arbeitsvermittlung am Wohnort voraus; ohne eine solche Anmeldung gilt die Person nicht als arbeitslos.
“Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu bezeichnen ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) ist zwar arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sucht, aber durch Abs. 3 desselben Artikels erfolgt eine Relativierung, wonach der Arbeitssuchende erst als arbeitslos gilt, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Dies ist erst nach den Zivildiensteinsätzen erfolgt (erstes Beratungsgespräch am 28. Mai 2021). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG auch Hochschulabsolventinnen und -absolventen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten.”
Ein Studienabschluss im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV liegt nicht bereits mit der Einreichung der Abschlussarbeit vor. Entscheidend ist die nachfolgende Beurteilung/Annahme der Arbeit und die formelle Feststellung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Hochschule bzw. das offizielle Abschlussdatum.
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16.”
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16.”
“Sodann ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV erfüllt sind, das heisst im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer sein ...-Studium während des Dienstes beendet hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herbstsemester 2021 die letzten Module seines Studiums und gab im Frühjahrssemester 2022 Ende April 2022 (während des Zivildienstes) die ...-Arbeit ab (AB 15 S. 1 f., 17 S. 1). Mit der Einreichung der ...-Arbeit gilt das Studium jedoch nicht als abgeschlossen. Erst nach Beurteilung und Annahme der Arbeit und der anschliessenden Erwahrung des Abschlusses durch die zuständigen Organe der Universität ist ein Abschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV anzunehmen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2010, EO/2010/810, E. 4.3.2). Ein entsprechender formeller Abschluss beansprucht damit nach Arbeitsabgabe zusätzlich Zeit. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von seiner Dozentin mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (AB 17 S. 9) darüber informiert, dass seine ...-Arbeit angenommen wurde. Gleichzeitig wies die Dozentin aber darauf hin, dass ein detailliertes Gutachten und die Note erst bis 30 Tage nach dem Präsentationsanlass vom 16. Juni 2022 folgen wird. Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass der formelle Abschluss Ende des Frühjahrssemesters 2022 per 31. Juli 2022 erfolgt ist. Damit hat der Beschwerdeführer während des Zivildienstes seine Ausbildung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 lit. c erster Teilsatz EOV abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Berechnung der EO-Entschädigung für den ganzen Zivildiensteinsatz (vom 14. Februar bis 8.”
Im vorliegenden Entscheid stellte das kantonale Gericht fest, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt waren, weil der Versicherte lediglich angab, nach dem Militärdienst ein Studium bzw. eine Ausbildung aufnehmen zu wollen. Das Bundesgericht bestätigte ferner, dass die vorinstanzliche Verneinung der Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV kein Bundesrecht verletzte. Eine weiter gehende, allgemeine Aussage über alle Fälle lässt sich aus den Quellen nicht ableiten.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und demzufolge nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, ob er gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Letztinstanzlich unbestritten blieb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt seien, da der Versicherte im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhalten habe und er laut eigenen Angaben (vgl. Formular "Ergänzungsantrag zur EO" vom 11. Januar 2019) nach dem Militärdienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen werde. Streitig ist indes, ob die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind.”
Art. 1 Abs. 2 EOV wurde in Gesetzgebung und Praxis gegenüber Studierenden grosszügig ausgelegt. In den parlamentarischen Beratungen wurde ausdrücklich eine weite Anwendung der Bestimmung befürwortet, um Studierenden bei nachweislicher Verzögerung der Erwerbstätigkeit entgegenzukommen; an den Nachweis dieser Verzögerung soll kein strenger Massstab angelegt werden.
“Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1). Hätten sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemass sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Satz 2). Diese Verordnungsänderung beruht auf einem im Rahmen der zweiten EO-Revision vorgebrachten Anliegen, wonach geprüft werden solle, ob den Studierenden durch eine Änderung von Bemessungsvorschriften im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 EOV (Stand: 1. Januar 1960) entgegengekommen werden könne (Botschaft vom 31. Mai 1963 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige, BBl 1963 I 1217). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung sprach Bundesrat Tschudi am 19. September 1963 von einem Entgegenkommen durch eine large Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EOV. Der Bundesrat sei bereit, eine Entschädigung für Erwerbstätige und nicht bloss die Mindestentschädigung zu bewilligen, wenn wahrscheinlich sei, dass ohne den Wiederholungskurs die Erwerbstätigkeit von Studenten früher hätte aufgenommen werden können. An den Nachweis dieser Verzögerung solle kein strenger Massstab angelegt werden (BBl 1963 I 258). Vergleichbares lässt sich seinem Votum vom 9. Dezember 1963 entnehmen ("Durch eine weitherzige Anwendung dieser Bestimmung kann den Studenten auch während Wiederholungskursen entgegengekommen werden"; BBl 1963 I 627). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass die am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen Verordnungsbestimmungen die bisherige Praxis kodifiziert haben, wie sie sich aus der vor dem 1. Januar 1964 gültigen EO-Wegleitung ergab (vgl. ZAK 1964 S. 147). Danach reichte (angesichts der damaligen BGE 148 V 373 S. 381 Beschäftigungsmöglichkeiten) aus, dass Wehrpflichtige, die nach dem Abschluss einer Ausbildung einrückten, eine Erwerbstätigkeit geltend machten.”
Als den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose; Personen, die glaubhaft machen, sie hätten ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen; sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Bei glaubhaft gemachter Erwerbsaufnahme richtet sich die Entschädigung nach dem entgangenen Lohn; bei Abschluss der Ausbildung nach dem ortsüblichen Anfangslohn.
“War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1-3 (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung aufgrund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).”
Bei Schülern/Studierenden entfällt die Gleichstellung nach Art. 1 Abs. 2 EOV, soweit die Ausbildung erst nach dem Dienstbeginn geplant ist und damit kein vor dem Einrücken abgeschlossenes oder glaubhaft unmittelbar aufzunehmendes Arbeitsverhältnis vorliegt.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und demzufolge nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person zu qualifizieren ist. Zu prüfen ist, ob er gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV einer erwerbstätigen Person gleichzustellen ist. Letztinstanzlich unbestritten blieb die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV offensichtlich nicht erfüllt seien, da der Versicherte im Juni 2018 den gymnasialen Maturitätsausweis erhalten habe und er laut eigenen Angaben (vgl. Formular "Ergänzungsantrag zur EO" vom 11. Januar 2019) nach dem Militärdienst ein Studium/eine Ausbildung aufnehmen werde. Streitig ist indes, ob die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfüllt sind.”
Wer glaubhaft macht, dass er ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, ist Erwerbstätigen gleichgestellt; für diese Personen wird die Entschädigung nach dem entgangenen Lohn bemessen (Art. 1 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 4 Abs. 2 EOV). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen bzw. hätten sie diese während des Dienstes beendet, erfolgt die Bemessung nach dem ortsüblichen Anfangslohn. Konkrete Antrittshindernisse durch den Dienst können bei der Beurteilung relevant sein.
“Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind: a. Arbeitslose; b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; sowie c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 EOV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Satz 1). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Satz 2).”
“b) La personne qui effectue un service civil et qui n’a pas fait d’école de recrues a droit, pendant le nombre de jour de service civil équivalent à la durée d’une école de recrues, à 25 % du montant maximal de l’allocation totale (art. 9 al. 3, 1re phrase, LAPG). Durant les périodes de service qui ne sont pas visées par cette disposition, l’allocation journalière de base s’élève à 80 % du revenu moyen acquis avant le service (art. 10 al. 1, 1re phrase, LAPG). c) Sont considérés comme durée équivalant à une école de recrue les 124 premiers jours de service civil, si la personne qui fait son service civil n’a pas été incorporée dans une arme (art. 11 let. a OAPG [ordonnance du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain ; RS 834.11]). 4. a) Sont réputées exercer une activité lucrative les personnes qui ont exercé une telle activité pendant au moins quatre semaines au cours des douze mois précédant l’entrée en service (art. 1 al. 1 OAPG). En vertu de l’art. 1 al. 2 OAPG, sont assimilées aux personnes exerçant une activité lucrative : les chômeurs (let. a) ; les personnes qui rendent vraisemblable qu’elles auraient entrepris une activité lucrative de longue durée si elles n’avaient pas dû entrer en service (let. b) ; les personnes qui ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service ou qui l’auraient terminée pendant le service (let. c). Pour les personnes qui rendent vraisemblable que, durant le service, elles auraient entrepris une activité salariée de longue durée ou gagné sensiblement plus qu’avant d’entrer en service, l’allocation est calculée d’après le revenu qu’elles ont perdu (art. 4 al. 2 OAPG). Pour les personnes qui ont achevé leur formation professionnelle immédiatement avant d’entrer en service et pour celles qui l’auraient achevée pendant la période où elles effectuent leur service, l’allocation est calculée sur la base du salaire initial versé selon l’usage local dans la profession concernée (art. 4 al.”
“vermag der Beschwerdeführer insoweit glaubhaft zu machen, dass er ab August 2022 eine Erwerbstätigkeit als ... von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV (vgl. dazu E. 2.4 f. hiervor) angenommen hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht im Zivildienst gewesen wäre (vgl. auch Rz. 5004 WEO), zumal der Anritt einer ordentlichen unbefristeten Vollzeitstelle als ... gemäss den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers insbesondere daran gescheitert ist, weil er aufgrund des Zivildienstes nur eine Woche Zeit gehabt hätte, sich auf ... vorzubereiten, was für einen Berufseinsteiger im ...beruf nicht genüge (E-Mail vom 4. Juni 2022; AB 17 S. 1). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht (mehr) in Abrede gestellt, zieht sie doch in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022 (S. 4 Ziff. 3) für die Ermittlung der EO-Entschädigung ab August 2022, d.h. nach Abschluss des ...-Studiums, das als ... erzielte Erwerbseinkommen für die Berechnung der EO-Entschädigung heran. Nachdem Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV (Abschluss der Ausbildung) per 1. August 2022 erfüllt ist, ist die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt (vom 1. bis 8. August 2022) gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines ... zu bemessen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2022, S. 4 Ziff. 4) ist dabei jedoch nicht auf die Einstufungsverfügung des B.________ vom 17. August 2021 (AB 2 S. 4) abzustellen, zumal diese erfolgt ist, bevor der Beschwerdeführer sein ...-Studium abgeschlossen hat und entsprechend tiefer ausgefallen ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen über die Höhe des ortsüblichen Anfangslohnes eines ... vornimmt und anschliessend über die Zeit vom 1. bis 8. August 2022 neu verfügt.”
Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c besteht eine gesetzliche, widerlegbare Vermutung zu Gunsten des Leistungsanspruchs: die Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten wird unterstellt. Die Verwaltung kann diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie Umstände darlegt, die darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
“In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 EOV gilt Folgendes: Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 AVIG (SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b), aber immerhin glaubhaft machen. Unter lit. c BGE 148 V 373 S. 377 fallende Personen profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem - im Sinn einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zugunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, aber immerhin glaubhaft machen. Unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallende Personen profitieren von einer noch weitergehenden Beweiserleichterung, indem – im Sinne einer gesetzlichen Vermutung – die Beweislast zu Gunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem die Verwaltung Umstände geltend macht, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).”
Wenn glaubhaft gemacht wird, dass während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen worden wäre (d.h. unbefristet oder auf mindestens ein Jahr angelegt), bemisst sich die EO‑Entschädigung nach dem tatsächlich entgangenen (hypothetischen) Lohn.
“Die Vorinstanz geht davon aus, das Spitalpraktikum qualifiziere den Beschwerdeführer an sich als Erwerbstätigen (Art. 1 Abs. 1 EOV). Unter diesem Titel erreiche er indessen wegen des geringen Lohns (wie ein Nichterwerbstätiger) nur den Mindestbetrag. Der Beschwerdeführer anerkennt dies, macht indes geltend, er sei einem Erwerbstätigen gleichzustellen (Art. 1 Abs. 2 EOV). Da er die Ausbildung nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV), scheidet eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV) aus. Sofern er glaubhaft gemacht hat, dass er - ohne Einrücken - eine Erwerbstätigkeit BGE 148 V 427 S. 431 von längerer Dauer aufgenommen hätte (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV), hat er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohns berechnet wird (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Eine (hypothetische) Erwerbstätigkeit ist "von längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet wäre (BGE 136 V 231 E. 5 und 6).”
“Erwerbstätige haben jedoch die Möglichkeit, einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken geltend zu machen und damit zu bewirken, dass ihre Entschädigung auf dem hypothetisch entgangenen Lohn ermittelt wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV; Urteil 9C_686/2017 vom 17. August 2018 E. 4.2.1; Rz. 5041 und 5066 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft [WEO], gütig ab 1. Januar 2005). Insofern besteht ein gemeinsamer Ansatz bei der Bemessung der Entschädigung von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten. Denn auch bei ihnen berechnet sich die Erwerbsersatzentschädigung nach dem entgangenen Lohn (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EOV). Ansonsten zeigt Art. 4 Abs. 2 EOV eine Zweiteilung, die von seinem Wortlaut her an der Gliederung von Art. 1 Abs. 1 lit. b und c EOV anknüpft: Satz 1 bestimmt die Bemessung des Entschädigungsanspruchs betreffend die Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV fallen. Demgegenüber regelt Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV den Anspruch von Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet hätten, d.h. von Personen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV.”
“Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beantragten Heranziehens statistischer branchenspezifischer Anfangslöhne für die Ermittlung der EO-Entschädigung gilt es zu beachten, dass Satz 1 und Satz 2 von Art. 4 Abs. 2 EOV nicht getrennt voneinander betrachtet werden können bzw. die in Satz 1 statuierten Voraussetzungen – namentlich das Glaubhaftmachen der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer während des Dienstes – auch für diejenigen Personen gelten, die gemäss Satz 2 unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption, wonach die EO-Entschädigung grundsätzlich an den durch den Dienst verursachten Erwerbsausfall anknüpft, ist ein ortsüblicher Anfangslohn (Satz 2) als abstrakte bzw. fiktive Grösse erst dann zur Berechnung heranzuziehen, wenn der (konkret) entgangene Lohn (Satz 1) nicht bestimmbar ist (BVR 2015 S. 579 E. 3.1.1). Eine derartige Konstellation besteht indessen im vorliegenden Fall nicht, da der Beschwerdeführer im Nachgang zur absolvierten Dienstperiode eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufnahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Aufgrund des in dieser Praktikumsstelle erzielten Erwerbseinkommens lässt sich denn auch ohne weiteres klar bestimmen, welches Gehalt dem Beschwerdeführer aufgrund des geleisteten Zivildienstes entgangen ist. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer die besagte Praktikumsstelle vor Abschluss seines Studiums antrat, nichts zu ändern, da einerseits der Lohn nach Abschluss des Studiums im August 2020 (AB 9/5) unverändert blieb und andererseits der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Arbeitsverhältnis auch ohne den geleisteten Zivildienst noch vor Abschluss des Masterstudiums begonnen hätte (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, dass er ohne den absolvierten Zivildienst und die besonderen Umstände im Frühjahr 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Praktikumsstelle nie angetreten hätte (Beschwerde S. 2), handelt es sich um reine Mutmassungen, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte.”
Ergibt sich aus der Anmeldung, dass die dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken oder während des Dienstes abgeschlossen hat, hat die Ausgleichskasse von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den orts- und branchenüblichen Anfangslohn festzustellen.
“Die zum Leistungsbezug erforderlichen Angaben werden mit den periodisch einzureichenden Formularen "EO-Anmeldung bei Militärdienst" (sog. Meldekarten) erhoben. In der Rubrik "Angaben über die vordienstliche Tätigkeit" deklarieren die Dienstpflichtigen ihren Status (Arbeitnehmer, Schüler/Student, Nichterwerbstätiger etc.). Erfragt wird sodann das Datum des Schul- oder BGE 148 V 427 S. 438 Universitätsabschlusses, dies im Hinblick auf Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen oder diese während des Dienstes beendet haben (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Diese Anspruchskonstellation wird in einer Fussnote erläutert: "Sofern Sie unmittelbar vor dem Einrücken oder während Ihrem Dienst die Ausbildung abgeschlossen haben, ist der Anmeldung ein Nachweis bei üblichen Anfangslohn bemessen werden". Die verwaltungsinterne Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) verpflichtet die Ausgleichskasse, im Hinblick auf eine Bemessung der Entschädigung nach dem orts- und branchenüblichen Anfangslohn die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen zu tätigen, wenn sie anhand des Anmeldeformulars feststellt, dass die dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen hat (Rz.”
Personen, die vor dem Einrücken nicht erwerbstätig waren (insbesondere Studierende), werden nach Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt. Die Gleichstellung wird durch eine Beweiserleichterung erreicht (gesetzlich widerlegbare Vermutung), mit dem Ziel, eine Benachteiligung infolge des Dienstes zu verhindern. Beim Nachweis soll kein strenger Massstab angelegt werden; auch das nachdienstliche Verhalten kann in die Prüfung einbezogen werden.
“Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1). Hätten sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemass sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Satz 2). Diese Verordnungsänderung beruht auf einem im Rahmen der zweiten EO-Revision vorgebrachten Anliegen, wonach geprüft werden solle, ob den Studierenden durch eine Änderung von Bemessungsvorschriften im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 EOV (Stand: 1. Januar 1960) entgegengekommen werden könne (Botschaft vom 31. Mai 1963 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige, BBl 1963 I 1217). Im Rahmen der parlamentarischen Beratung sprach Bundesrat Tschudi am 19. September 1963 von einem Entgegenkommen durch eine large Anwendung von Art. 1 Abs. 2 EOV. Der Bundesrat sei bereit, eine Entschädigung für Erwerbstätige und nicht bloss die Mindestentschädigung zu bewilligen, wenn wahrscheinlich sei, dass ohne den Wiederholungskurs die Erwerbstätigkeit von Studenten früher hätte aufgenommen werden können. An den Nachweis dieser Verzögerung solle kein strenger Massstab angelegt werden (BBl 1963 I 258). Vergleichbares lässt sich seinem Votum vom 9. Dezember 1963 entnehmen ("Durch eine weitherzige Anwendung dieser Bestimmung kann den Studenten auch während Wiederholungskursen entgegengekommen werden"; BBl 1963 I 627). Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass die am 1.”
“Das Bundesgericht führte zu Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aus, diese Bestimmung bezwecke, Dienstleistende, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig gewesen seien, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt sein, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2). Dies ist auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV, wonach Personen den Erwerbstätigen gleichgestellt werden, die unmittelbar vor dem Einrücken eine Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten. Dies wird durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer gesetzlich widerlegbaren Vermutung zu erreichen versucht (BGE 137 V 410 E. 4.2), wobei bei der Prüfung der Frage, ob eine Person nach der Ausbildung ohne Einrücken in den Dienst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, (unbestrittenermassen) auch das nachdienstliche Verhalten miteinbezogen werden kann (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3; Urteil 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2). BGE 148 V 373 S. 382 Art. 4 Abs. 2 EOV steht, wie aufgezeigt (E. 5.2.2 hiervor), in engem Zusammenhang mit diesen Bestimmungen. Entsprechend zielt auch Sinn und Zweck der Bemessungsnorm des Art. 4 Abs. 2 EOV im Wesentlichen darauf ab, eine Benachteiligung der vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Versicherten gegenüber den Erwerbstätigen zu verhindern.”
Wer glaubhaft macht, dass er ohne Einrücken eine Erwerbstätigkeit (von längerer Dauer) aufgenommen hätte, gilt als Erwerbstätiger bzw. wird Erwerbstätigen gleichgestellt. Dies beruht auf einer gesetzlichen Vermutung, die durch die Behörde widerlegt werden kann.
“c OAPG se voient octroyer un allégement supplémentaire quant à la preuve de la prise hypothétique d’une activité lucrative, dans le sens d’une présomption légale. Si elles établissent qu’elles ont terminé leur formation professionnelle immédiatement avant d'entrer en service ou qu’elles l'auraient terminée pendant le service, il est présumé qu’elles auraient exercé une activité lucrative. L’autorité peut toutefois apporter la preuve du contraire, par exemple en faisant valoir des circonstances permettant de conclure que, même en l’absence d’une période d’affectation, la personne concernée n’aurait pas exercé d’activité lucrative (ATF 137 V 410 consid. 4.2). 3. Question litigieuse Il n'est pas contesté que le recourant n'exerçait aucune activité lucrative au moment de son entrée en service le 15 avril 2024. Se pose donc en l'espèce la question de savoir si le recourant peut être considéré comme réputé exercer une activité lucrative au sens de l'art. 1 al. 1 OAPG ou si sa situation peut être assimilée à celle d'une personne exerçant une activité lucrative au sens de l'art. 1 al. 2 OAPG, notamment au motif qu’il a rendu vraisemblable qu'il aurait exercé une telle activité si le service ne l'en avait pas empêché. 4. Discussion 4.1. En l'espèce, le recourant n'exerce plus d'activité lucrative depuis son départ au Japon en début 2023. Comme la fin de son emploi est antérieure au 15 avril 2023, il ne peut pas se prévaloir d'avoir travaillé quatre semaines dans un délai de douze mois précédant son entrée en service le 15 avril 2024. Il n’est donc pas réputé exercer une activité lucrative au sens de l’art. 1 al. 1 OAPG. 4.2. Se pose en revanche la question de savoir si le recourant se trouve dans une situation assimilée à l'exercice d'une activité lucrative au sens de l'art. 1 al. 2 let. b OAPG. En l'espèce, il résulte de la demande d'allocations du recourant (dossier administratif, onglet 1) qu'il a travaillé à un taux partiel en parallèle de ses études de bachelor, puis à temps plein entre septembre et décembre 2022 avant son départ pour le Japon en début 2023. Il a également produit de nombreuses lettres de postulation effectuées durant son service civil, principalement entre juin et juillet 2024, les premières étant toutefois datées du 28 mai 2024 (dossier administratif, onglet 7).”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit.”
Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV müssen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen, wohl aber glaubhaft machen. Rechtsprechung verlangt zudem als zeitliches Merkmal regelmässig eine auf mindestens ein Jahr angelegte oder eine unbefristete Erwerbstätigkeit.
“In Bezug auf Art. 1 Abs. 2 EOV gilt Folgendes: Während sich für Arbeitslose im Sinn von Art. 10 AVIG (SR 837.0) die grundsätzliche Erwerbstätigkeit schon aus diesem Gesetz ergibt, müssen von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV erfasste Personen die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. zum Regelbeweismass BGE 126 V 353 E. 5b), aber immerhin glaubhaft machen. Unter lit. c BGE 148 V 373 S. 377 fallende Personen profitieren von einer noch weiter gehenden Beweiserleichterung, indem - im Sinn einer gesetzlichen Vermutung - die Beweislast zugunsten des Leistungsansprechers umgekehrt und dessen Erwerbstätigkeit unterstellt wird. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem Umstände geltend gemacht werden, welche darauf schliessen lassen, dass der Leistungsansprecher auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 mit Hinweisen).”
“Es stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zur Anwendung kommen kann. Sinn und Zweck dieses Artikels ist es, Dienstleistenden, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen; so sollten sie nicht benachteiligt werden, weil sie wegen des Dienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (vgl. BGE 136 V 231 E. 5.2). Als zeitliches Element wird rechtsprechungsgemäss eine mindestens einjährige oder eine unbefristete Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.3). Die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss zwar nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, aber immerhin glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde neben dem Bachelordiplom vom September 2019 zahlreiche Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum vom 6. Juni 2019 bis 30. Oktober 2020 bei.”
“Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV ist es, Dienstleistenden, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen. Sie sollen nicht benachteiligt werden, weil sie wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (BGE 136 V 231 E. 5.2 S. 236). Als zeitliches Element wird rechtsprechungsgemäss eine mindestens einjährige oder unbefristete Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (BGE 136 V 231 E. 6.3 S. 238; vgl. auch Urteil 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 3.3). Die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss zwar nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, aber immerhin glaubhaft gemacht werden (BGE 137 V 410 E. 4.2.1 S. 413 f.).”
Für Art. 1 Abs. 2 EOV gilt eine gesetzliche Vermutung, wonach nach Abschluss einer Ausbildung eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzunehmen ist. Die kantonale Instanz kann den Versicherten dementsprechend als Erwerbstätigen betrachten; obgleich eine solche Annahme besteht, steht es der Verwaltung offen, den Gegenbeweis zu erbringen. Die Beweislosigkeit geht zulasten der Verwaltung.
“Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht kein Recht verletzt, indem es den Versicherten als Erwerbstätigen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV betrachtet hat. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, oblag es mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht dem Versicherten, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der hypothetischen Erlangung des Anwaltspatents geltend zu machen. Vielmehr wird eine solche vermutet, wobei es der Verwaltung offensteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen (vgl. vorangehende E. 2.2). Im Fall des erwähnten BGE 137 V 410 hatte der Leistungsansprecher kurz vor Dienstantritt ein Diplom als Master of Science ETH erlangt. Sodann hatte er sich während des Dienstes nur um eine einzige (nicht ausgeschriebene) Stelle beworben und unmittelbar an den Dienst anschliessend für über drei Monate ins Ausland begeben. Diese Umstände liessen den Schluss zu, dass er auch ohne Dienstabsolvierung nach dem Ausbildungsende keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.3). Vergleichbare oder andere Gegebenheiten, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu widerlegen, bringt die Ausgleichskasse auch nicht ansatzweise vor. Die damit verbundene Beweislosigkeit geht zu Lasten der Verwaltung.”
Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: a) Arbeitslose; b) Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; c) Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
“Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV; SR 834.11) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV sind Erwerbstätigen gleichgestellt: Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b), sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV).”
“Während Gradänderungsdiensten beträgt die tägliche Grundentschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG; zur Untergrenze für Durchdiener, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen, vgl. Art. 16 Abs. 2 EOG). War ein Durchdiener in Gradänderungsdiensten vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen nach Art. 16 Abs. 2 EOG (vgl. Art. 10 Abs. 2 EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, kann der Bundesrat auf dem Weg der Verordnung besondere Vorschriften über die Bemessung BGE 148 V 427 S. 430 der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Der Bundesrat hat von der delegierten Regelungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Verordnung sieht vor, dass Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen (20 Arbeitstagen) erwerbstätig waren, als Erwerbstätige gelten (Art. 1 Abs. 1 EOV [SR 834.11]). Art. 1 Abs. 2 EOV stellt den Erwerbstätigen gleich: Arbeitslose (lit. a); Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); sowie Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c). Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet, in Fällen nach lit. c aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf.”
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