8 commentaries
Eine als «marginale Nebentätigkeit» im Sinne von BGE 139 V 250 (d. h. mit höchstens geringfügigem Jahreslohn gemäss Art. 34d Abs. 1 AHVV) bezeichnete Erwerbstätigkeit beendet den Anspruch nicht. Ob eine Tätigkeit so zu qualifizieren ist, bemisst sich an den Umständen (insbesondere dem Jahreslohn) vor der Niederkunft; eine generelle Ausdehnung des Umfangs der erlaubten Erwerbstätigkeit je nach Höhe des Vorerwerbs hat die neuere Rechtsprechung zurückgewiesen.
“am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt lit. A und E. 4.6 in fine).”
Die Mutterschaftsentschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit; auch vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit beendet den Anspruch grundsätzlich unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Eine Ausnahme besteht, wenn lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit vorzeitig (wieder) aufgenommen wird; als objektives Abgrenzungskriterium ist die in Art. 34d Abs. 1 AHVV genannte Lohngrenze heranzuziehen (vgl. BGE 139 V 250 E. 4.5–4.6; BGE 150 V 474 E. 2.2; 9C_290/2024 E. 2.2).
“Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV [SR 834.11]). Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt (BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar (BGE 139 V 250 E. 4.6).”
“Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV [SR 834.11]). Auch eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von (heute) Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Es ist bundesrechtskonform, dass Art. 25 EOV (in der aktuellen wie in der bis Ende 2020 geltenden Fassung) diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" ("quel que soit son taux d'occupation"; "indipendentemente dal grado di occupazione") eintreten lässt (BGE 139 V 250 E. 4.5). Indessen besteht der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung weiterhin, wenn nicht eine Haupterwerbstätigkeit, sondern lediglich eine marginale Nebenerwerbstätigkeit, die nicht als Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG qualifiziert werden kann, vorzeitig (wieder) aufgenommen wird. Diesbezüglich ist als objektives Kriterium die Obergrenze für die Annahme von geringfügigem Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV (SR 831.101; bis Ende 2010: Fr. 2'200.-, seither: Fr. 2'300.-) heranzuziehen. Oberhalb dieser Lohngrenze stellt der vorzeitig aufgenommene Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG dar (BGE 139 V 250 E. 4.6).”
Die Teilnahme an Parlamentssitzungen bzw. die Ausübung eines Parlamentsmandats gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG / Art. 25 EOV. Die Wiederaufnahme dieser parlamentarischen Tätigkeit beendet den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung; dies gilt auch bei Teilzeitarbeit und unabhängig davon, dass das dabei erzielte Einkommen (allenfalls) geringfügig erscheint.
“Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“Im hier zu beurteilenden Fall steht fest, dass die von der Mutter wiederaufgenommene Tätigkeit angesichts des damit erzielten Jahreseinkommens (vgl. vorangehende E. 3.1) keine bloss marginale Nebentätigkeit ist. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der Teilnahme an Parlamentssitzungen um eine (im Teilzeitpensum ausgeübte) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV handelt, deren Wiederaufnahme den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet. Daran ändert nichts, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin während der Phase, in der grundsätzlich Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestand, (allenfalls) geringer als Fr. 2'300.- war. Die Ausführungen zur behaupteten vorinstanzlichen "Proratisierung" des Grenzbetrags von Fr. 2'300.- und deren Zulässigkeit zielen ins Leere, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet.”
“In der Replik (vgl. S. 2 Ziff. 4) argumentiert die Beschwerdeführerin ausserdem (erstmals) dahingehend, sie habe ihr Parlamentsmandat während der Mutterschaftsphase insofern nie eingestellt, als sie durchgehend Entschädigungen erhalten habe. Eine Parlamentstätigkeit könne – abgesehen von einem Rücktritt vom Mandat, was vorliegend nicht zur Diskussion stehe – per definitionem nicht eingestellt werden; infolgedessen könne die Parlamentstätigkeit auch nicht wiederaufgenommen werden. Es handle sich demnach im vorliegenden Fall nicht um eine Wiederaufnahme i.S. von Art. 16d Abs. 3 EOG und Art. 25 EOV. Dem kann nicht gefolgt werden. Wäre der Begriff der Wiederaufnahme i.S. dieser beiden Bestimmungen (vgl. E. 2.2 hiervor) so zu verstehen, dass er auf ein politisches Mandat nicht anwendbar wäre, hätte das Bundesgericht diese Bestimmung bereits mit BGE 148 V 253 dahingehend ausgelegt und die damalige Beschwerde entsprechend gutgeheissen, was aber nicht erfolgt ist. Das Bundesgericht hat eine solche Auslegung nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, den Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dahingehend auszulegen, dass parlamentarische Tätigkeiten davon erfasst sind (vgl. BGE 148 V 253 E. 7.1 S. 263).”
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
Auch kurze Anwesenheiten oder die Teilnahme an einzelnen Sitzungstagen können als Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit gewertet werden und führen damit zum Wegfall des Taggeldanspruchs am Tag der Wiederaufnahme, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
“Aus den Angaben der ... (AB 15) und der Abrechnung für März 2019 (AB 3) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2019 an elf Sitzungen teilgenommen und dafür die volle Entschädigung bezogen hat. Damit steht fest, dass sie ab diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat. Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich im Zusammenhang mit der Pflege ihres Kindes jeweils nur sehr kurz im ... aufgehalten (vgl. Beschwerde S. 6), nichts. Endet doch der Taggeldanspruch der Mutter am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad (Art. 25 EOV; BGE 139 V 250 E. 4.5 S. 257). Abgesehen davon ist davon auszugehen, dass auch nur kurze Anwesenheiten im ..., u.a. für die Teilnahme an ..., mit grosser Wahrscheinlichkeit seriöse Vorbereitungsarbeiten erfordert haben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bis am 30. März 2019 im Bereich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gearbeitet hat, entfällt der gesamte Taggeldanspruch ab dem 4. März”
“Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV, wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung.”
Da Art. 25 EOV eindeutig formuliert ist, rechtfertigt ein Abweichen vom Wortlaut nur triftige Gründe; solche Gründe sind nach BGE 150 V 474 E. 4.3.2 im Allgemeinen nicht ersichtlich.
“Diese Auffassung steht offenkundig in unauflösbarem Widerspruch zu den klaren Vorgaben von Art. 16c Abs. 2 und Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG sowie Art. 25 EOV, wonach der Anspruch u.a. vorzeitig endet, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt ("si la mère reprend une activité lucrative"; "se la madre riprende un'attività lucrativa"), resp. am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; BGE 142 IV 333 E. 3.2; BGE 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. BGE 150 V 474 S. 480 Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung.”
Es besteht kein genereller «Freibetrag»: Das Bundesgericht hat lediglich klargestellt, dass eine marginale Nebentätigkeit — d. h. eine Tätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn gemäss Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert — nicht als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 25 EOV gilt. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Erwerbstätigkeit bis zu dieser Einkommensgrenze automatisch folgenlos bleibt; entscheidend bleibt die Prüfung anhand des konkreten Einzelfalls und des massgeblichen Jahreslohns. Der Anspruch endet grundsätzlich am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.
“Regeste Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG) resp. am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 25 EOV). Das Bundesgericht definierte in BGE 139 V 250 E. 4.6, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmungen gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV (gegenwärtig: Fr. 2'300.-) resultiert. Damit statuierte es keinen generellen "Freibetrag" für Erwerbseinkommen resp. für die darauf entfallende Tätigkeit in dem Sinne, dass jede anspruchsberechtigte Mutter in der fraglichen Zeit einer beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, ohne deswegen den Anspruch zu verlieren, sofern nur das dabei erzielte Einkommen den Grenzbetrag von Fr. 2'300.- nicht erreicht (E. 4.3; Präzisierung der Rechtsprechung).”
“am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; BGE 142 IV 333 E. 3.2; BGE 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. BGE 150 V 474 S. 480 Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt Bst. A und E. 4.6 in fine).”
Ein genereller "Freibetrag" für nebenbei erzielte Erwerbseinkünfte wird vom Bundesgericht verneint. Eine sehr marginale Vor‑/Nebentätigkeit kann jedoch nach der Rechtsprechung nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG / Art. 25 EOV gelten (bei einem nur geringfügigen Jahreseinkommen), sodass der Anspruch in solchen Fällen fortbestehen kann.
“am Tag ("le jour"; "il giorno") der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Triftige Gründe für ein Abweichen vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen (vgl. BGE 149 I 91 E. 2.2; 142 IV 333 E. 3.2; 140 V 15 E. 5.3.2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere leuchtet unter den Gesichtspunkten des Mutterschutzes und der Rechtsgleichheit auch nicht ein, weshalb der Umfang der im geltend gemachten Sinn "folgenlosen" Erwerbstätigkeit während der 14-wöchigen Mutterschaftsphase umso höher sein soll, je geringer das entsprechende durchschnittliche Tageseinkommen der betroffenen Mutter ist. Die Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich zudem auch nicht aus der (von ihr ausdrücklich akzeptierten) Rechtsprechung von BGE 139 V 250 herleiten: In diesem Urteil statuierte das Bundesgericht keinen generellen "Freibetrag" für eine Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Mutterschaftsentschädigung. Vielmehr definierte es, was nicht als (teilzeitige) Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 Teilsatz 1 EOG und Art. 25 EOV gilt, nämlich die marginale Nebentätigkeit, aus der höchstens ein geringfügiger Jahreslohn im Sinne von Art. 34d Abs. 1 AHVV resultiert (BGE 139 V 250 E. 4.6). Im genannten Urteil beendete die stundenweise Wiederaufnahme einer Nebentätigkeit den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht, weil die Mutter mit dieser Tätigkeit vor der Niederkunft ein Jahreseinkommen von lediglich Fr. 2'059.- erzielt hatte und es sich daher um eine für ein vorzeitiges Anspruchsende nicht zu berücksichtigende marginale Nebentätigkeit handelte (vgl. BGE 139 V 250 Sachverhalt lit. A und E. 4.6 in fine).”
Zur Beurteilung, ob eine parlamentarische Tätigkeit als geringfügiger Nebenerwerb bzw. Teilerwerbstätigkeit im Sinn von Art. 16d Abs. 3 (i.V.m. Art. 25 EOV) zu qualifizieren ist, ist der AHV‑Höchstbetrag für geringfügigen Lohn von Fr. 2'300.– (Art. 34d Abs. 1 AHVV) als objektives Kriterium heranzuziehen. Wird dieser Betrag durch die Parlamentstätigkeit überschritten, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung — gegebenenfalls auch in Bezug auf andere Erwerbstätigkeiten. Der Gesetzgeber hat diese Problematik mit der Änderung vom 29. September 2023 aufgegriffen; die Neuregelung trat am 1. Juli 2024 in Kraft.
“Das Bundesgericht hat in BGE 148 V 253 betreffend das von der Beschwerdeführerin ausgeübte politische Mandat einer Nationalrätin erkannt, dass diese Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG (bzw. aArt. 16d Satz 2 EOG) und Art. 25 EOV darstellt und eine Parlamentarierin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats sowie bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten verliert. Dabei erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 139 V 250 E. 4.6 S. 257 f., dass der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1 AHVV als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen sei, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 resp. aArt. 16d Satz 2 EOG darstelle (BGE 148 V 253 E. 5.4 S. 260 und E. 7.1 S. 263). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin am 28. April 2021 vorzeitig aufgenommene Parlamentstätigkeit einen geringfügigen Nebenerwerb bzw. eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG darstellt.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Parlamentstätigkeit, bei der sie ein jährliches Einkommen von über Fr. 2'300.-- (vgl. Art. 34d Abs. 1 AHVV) erzielt, mit der Teilnahme an der Sitzung vom 28. April 2021 (vgl. E. 3.1 hiervor) vorzeitig – d.h. vor Ablauf der 98 Tage nach Niederkunft (vgl. Art. 16c Abs. 2 EOG) – wiederaufgenommen hat, womit der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (d.h. auch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der D.________) nach Art. 16d Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 25 EOV am 28. April 2021 geendet hat. Es ist verständlich, dass dieses Ergebnis für Mütter, die ein politisches Mandat in der Legislative innehaben, unbefriedigend ist. Inzwischen hat der Gesetzgeber denn auch eine Regelung geschaffen, die diesem Umstand Rechnung trägt. Gemäss Änderung vom 29. September 2023 enthält Art. 16d Abs. 3 ELG neu einen Vorbehalt, wonach der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht vorzeitig endet, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist. Der Bundesrat hat diese Änderung am 10. April 2024 per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt (AS 2024 151). Am Ergebnis im vorliegenden Fall vermag dies indes nichts zu ändern.”
“Regeste Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7).”
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