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Lassen sich die Regelungen einer Verordnung nach ihrem materiellen Gehalt klar an das System der Erwerbsersatzordnung nach EOG anlehnen, kann das Unterbleiben einer ausdrücklichen Nennung des BSV in der Verordnung als echte Gesetzeslücke angesehen werden. Diese Lücke ist — unter Hinweis auf Art. 42 EOV i.V.m. Art. 201 Abs. 1 AHVV — durch Rechtsfortbildung zu schliessen, sodass das BSV als beschwerdelegitimiert gelten kann.
“Mit Blick auf das Dargelegte lehnen sich die Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall klar an das bestehende System der Erwerbsersatzordnung nach EOG an. Dass das BSV in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht explizit als beschwerdelegitimiert aufgeführt wird respektive kein Verweis im Sinne von Art. 42 EOV erfolgt, stellt daher eine echte Gesetzeslücke (E. 1.3.1 hiervor) dar. Diese ist - analog der in der bestehenden Erwerbsersatzordnung enthaltenen Regelung (Art. 42 EOV i.V.m. Art. 201 Abs. 1 AHVV) - zu schliessen, indem das BSV vorliegend als beschwerdelegitimiert zu qualifizieren ist. Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.”
Erhält die Ausgleichskasse Kenntnis, dass Beiträge fehlen oder zu niedrig sind, hat sie die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen.
“in Frage (Urk. 38 Rz. 17 und Rz. 134). Die Vorinstanz ging auf die Frage der sachlichen Zu- ständigkeit nicht ein. Als Prozessvoraussetzung ist die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO). - 7 - 2.2.Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere folgende Aufgaben (Art. 63 Abs. 1 AHVG bzw. i.V.m. Art. 60 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 21 Abs. 2 lit. e EOG): die Festsetzung der Beiträge (lit. a), der Bezug der Beiträge (lit. c), die Abrechnung über bezogene Beiträge (lit. d), der Erlass von Veranla- gungsverfügungen sowie die Durchführungen des Mahn- und Vollstreckungsver- fahrens (lit. e). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitrags- pflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzu- setzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV bzw. i.V.m. Art. 1 IVV und Art. 42 EOV; Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV, und EO [WBB] Rz. 2030). Für das Berufungsbegehren Ziff.”
Das BSV ist als Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGer 9C_752/2020, E.2; Bezug auf Art. 42 EOV).
Art. 42 EOV begründet — insbesondere durch Verweis auf Art. 201 AHVV — die Beschwerdelegitimation des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV); das BSV ist demnach befugt, gegen kantonale versicherungsgerichtliche Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
“Entsprechendes ergibt sich auch in Würdigung der im Rahmen der parlamentarischen Beratungen und Diskussionen der parlamentarischen Kommissionen zum Covid-19-Gesetz abgegebenen Voten. Diese lassen - soweit ersichtlich - keine Zweifel daran, dass es bei der hier in Frage stehenden Erwerbsausfallentschädigung darum gehen soll, im System der Erwerbsersatzordnung gemäss EOG zu bleiben und lediglich den Kreis der Bezugsberechtigten vorübergehend auf von Covid-19 Betroffene zu erweitern (vgl. Votum Nantermod, AB 2020 N 1296, Votum Humbel, AB 2020 N 1765; Protokoll der Sitzung der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 27. August 2020, S. 34, 37 und Antrag Nr. 23 betreffend Art. 10 Abs. 2 lit. d des Gesetzesentwurfs). Man ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich verfahrensrechtlicher Aspekte keine Lücken in den vom Covid-19-Gesetz geregelten Sachbereichen vorliegen (vgl. Protokoll der Sitzung der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen vom 3. September 2020, S. 11). Das bestehende System der Erwerbsersatzordnung seinerseits sieht die Beschwerdelegitimation des BSV vor, indem Art. 42 EOV unter anderem auf Art. 201 AHVV verweist. Gemäss Art. 201 Abs. 1 Satz 1 AHVV sind das BSV und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.”
“Das BSV ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG, Art. 42 EOV [SR 834.11] und Art. 201 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]; Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 2). Ob dem jeweiligen Feststellungsantrag eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BGE 144 V 388 E. 1.2.2 S. 394 mit Hinweisen) und, gegebenenfalls, ob diesbezüglich ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Urteil 8C_438/2016 vom 16. November 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 V 577, aber in: SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1), ist nicht von entscheidender Bedeutung. Im Fokus der Eintretensprüfung stehen in erster Linie die Anfechtungsobjekte (vgl. Art. 90 bis 93 BGG).”
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