(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)1
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). ↩
SR 837.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756). ↩
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Für Art. 29 EOV genügt materielle Arbeitslosigkeit; eine formelle Anmeldung beim Arbeitsamt ist nicht erforderlich. Materielle Arbeitslosigkeit muss jedoch tatsächlich vorliegen, und die Betroffene muss gewillt sein, diese durch aktive Suche nach Teilzeit‑ oder Vollzeitarbeit zu beenden. Fehlt bis zur Geburt der Bezug von Arbeitslosentaggeldern, ist zudem die nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer für den Taggeldanspruch erfüllt zu sein.
“Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen (BGE 136 V 239 E. 2.1). Die Betroffene muss mithin gewillt sein, ihre Arbeitslosigkeit durch die Suche nach einer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung als Unselbständigerwerbende zu beenden (BGE 142 V 502 E. 4.1). Für die Mutter, die nicht bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Art. 29 lit. a EOV), ist des Weitern vorausgesetzt, dass sie am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Beitragsdauer erfüllt (lit. b der genannten Verordnungsbestimmung).”
“Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitsuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen (BGE 136 V 239 E.”
Für den Anspruch nach Art. 29 EOV ist der Status zum Zeitpunkt der Niederkunft massgeblich: War die Versicherte weder erwerbstätig (Art. 16b Abs. 1 EOG) noch arbeitslos (Art. 29 EOV) zum Zeitpunkt der Geburt, kann ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verneint werden.
War die Mutter im Zeitpunkt der Niederkunft weder erwerbstätig noch als arbeitslos registriert, kann der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung versagt werden (vgl. [0]).
“Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Niederkunft weder erwerbstätig noch zufolge Arbeitslosigkeit nicht erwerbstätig war, hat die Vorinstanz den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Damit kann offenbleiben, ob die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wegen Weiterbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG auf im Zeitpunkt der Geburt nicht erwerbstätige Mütter im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV im Erwerbsersatzrecht überhaupt Anwendung finden kann (vgl. BGE 136 V 239 E. 2.4).”