(Art. 10 Abs. 2 EOG) Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
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Nach Art. 2 Abs. 2 EOV bemisst sich die Entschädigung bei Wehrpflichtigen, die glaubhaft machen, während des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient zu haben, nach dem Lohn, den sie verdient hätten. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder würden sie diese während des Dienstes abschliessen, so bemisst sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn des betreffenden Berufs.
“Januar 1964 waren den Erwerbstätigen Wehrpflichtige gleichgestellt, die nachweisen konnten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Ihre Entschädigung bemass sich nach dem Lohn, den sie ohne Einrücken verdient hätten (Art. 2 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Per 1. Januar 1964 wurden diese Bestimmungen geändert und ergänzt: Den Erwerbstätigen wurden Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV BGE 148 V 373 S. 380 in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung). Ferner wurde gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1). Hätten sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemass sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf (Satz 2). Diese Verordnungsänderung beruht auf einem im Rahmen der zweiten EO-Revision vorgebrachten Anliegen, wonach geprüft werden solle, ob den Studierenden durch eine Änderung von Bemessungsvorschriften im Rahmen von Art. 1 Abs. 2 EOV (Stand: 1. Januar 1960) entgegengekommen werden könne (Botschaft vom 31. Mai 1963 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige, BBl 1963 I 1217).”
“Art. 1 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 4 Abs. 2 EOV gehen, soweit hier von Interesse, auf eine am 1. Januar 1964 in Kraft getretene Verordnungsänderung zurück (vgl. AS 1964 337 im Vergleich zu AS 1959 2143). Vor dem 1. Januar 1964 waren den Erwerbstätigen Wehrpflichtige gleichgestellt, die nachweisen konnten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Ihre Entschädigung bemass sich nach dem Lohn, den sie ohne Einrücken verdient hätten (Art. 2 Abs. 2 EOV in der ab 1. Januar 1960 geltenden Fassung). Per 1. Januar 1964 wurden diese Bestimmungen geändert und ergänzt: Den Erwerbstätigen wurden Wehrpflichtige gleichgestellt, die glaubhaft machten, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV BGE 148 V 373 S. 380 in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung). Ferner wurde gemäss Art. 1 Abs. 2 Satz 1 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während der Zeit des Militärdienstes beendet hätten, neu vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Neu bemass sich nach Art. 2 Abs. 2 EOV (in der ab 1. Januar 1964 geltenden Fassung) die Entschädigung für Wehrpflichtige, die glaubhaft machten, dass sie während der Zeit des Militärdienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen oder wesentlich mehr als vor dem Dienst verdient hätten, nach dem Lohn, den sie verdient hätten (Satz 1).”
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